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fachplanerische Abwägung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.06 vom 17.01.2007

Rechtsgebiete:BNatSchG, GG, NNatG, VwVfG, FStrG, BauGB
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, Planfeststellungsergänzungsbeschluss, ergänzendes Verfahren, Fehlerheilung, Planerhaltung, rahmenrechtliche Maßstabsnorm, Anpassungsfrist, rahmenrechtliches Vakuum, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Folgenbewältigungssystem, Integritätsinteresse, Ausgleichsinteresse, Ausgleichsdefizit, naturschutzrechtliche Abwägung, bipolare Abwägung, fachplanerische Abwägung, planerische Gestaltungsfreiheit, Abwägungsspielraum, Einschätzungsprärogative, Gewichtung und vergleichende Bewertung, nachvollziehende Abwägung, Normtatbestand, Abwägungskontrolle, Kontrolldichte
Stichwort:fachplanerische Abwägung
Leitsatz:1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F.).

2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a.F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist.

3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.06



OVG-SAARLAND – Urteil, 1 M 2/04 vom 20.07.2005

Rechtsgebiete:BNatschG, FStrG, SVwVfG, VRL, FFH-RL, SNG
Schlagworte:Europäisches Naturschutzrecht, fachplanerische Abwägung, Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereine, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Stichwort:fachplanerische Abwägung
Leitsatz:Das in § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatschG a.F. verbriefte Mitwirkungsrecht gewährleistet den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage aller für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen. Maßgeblich für die naturschutzrechtliche Relevanz ist nicht die Bezeichnung eines Gutachtens, sondern ob es sich von seinem konkreten Inhalt her mit unmittelbar naturschutzrechtlichen oder landschaftspflegerischen Fragen befasst.

Der Einwendungsausschluss der §§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, 73 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SVwVfG findet zumindest seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (4.4.2002) auf Naturschutzvereine keine Anwendung. Für diese gilt ausschließlich die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG. Mangels gesetzlich vorgegebener Einwendungsfrist sind die anerkannten Naturschutzvereine bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens berechtigt, Einwendungen vorzubringen.

Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vorzunehmenden fachplanerischen Abwägung sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrassen zu untersuchen, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind. Dabei ist eine gleichermaßen tiefgehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten; insbesondere ist nicht erforderlich, alle theoretisch denkbaren Planungsvarianten unabhängig davon, ob ihre Verwirklichung in Betracht kommt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine solche ist nur hinsichtlich Vorhaben im Sinne der §§ 1 ff UVPG erforderlich, nicht hingegen hinsichtlich aller im Vorfeld denkbaren Varianten.

Der Kriterienkatalog des Art. 4 VRL ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete.

Ob ein Landschaftsraum als FFH-Gebiet zu melden ist, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der in Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien zu ermitteln. Die Eignungsmerkmale sind so formuliert, dass sie für unterschiedliche ökologisch-fachliche Bewertungen offen sind. Nur Landschaftsräume, die die von der Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete.

Das IBA-Verzeichnis, das als Orientierungshilfe bei der Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach ornithologischen Kriterien dient, nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums im IBA-Katalog erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind, da es die Subsumtion unter das Tatbestandmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL nicht ersetzt.

Die Erklärung zum Vogelschutzgebiet erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 VRL i.V.m. § 33 Abs. 2 BNatSchG durch die Länder. Nach saarländischem Landesrecht (§ 19 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 17 bzw. § 18 SNG) obliegt es dem Ministerium für Umwelt als oberster Naturschutzbehörde, ein Gebiet durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung als europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2005 (C-117/03), in der eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL auf potentielle, noch nicht in die Liste des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL aufgenommene FFH-Gebiete verneint wird, stellt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art und Umfang des den potentiellen FFH-Gebieten schon vor ihrer Aufnahme in die Gemeinschafsliste zuzubilligenden Schutzes in Frage. Dessen ungeachtet können beide Sichtweisen hinsichtlich der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zum gleichen Ergebnis führen.

Für das Verständnis der Begrifflichkeit "im Zusammenwirken (bzw. "in Zusammenwirkung") mit anderen Plänen und Projekten" (§ 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) spielt das Hauptziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, eine ebenso wichtige Rolle wie die Tatsache, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Effekten notwendig voraussetzt, dass deren mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar sind. Eine solche Absehbarkeit ist nur gegeben, wenn die andere Planung so weit fortgeschritten ist, dass das "Ob" sowie das "Wie" - Art und Umfang - ihrer Auswirkungen auf das in Rede stehende Schutzgebiet abzuschätzen sind, andernfalls scheitert die Ermittlung durch sie bedingter Summationseffekte schon aus tatsächlichen Gründen.

Begrifflich setzt ein "Zusammenwirken" ein Wechselspiel zwischen zwei oder mehreren Planungen voraus, deren Auswirkungen gemeinsam zur Folge haben, dass ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden kann. Stellt sich eine mögliche Schutzgebietsbeeinträchtigung ausschließlich als Folge nur eines von mehreren Plänen oder Projekten dar, so beruht sie nicht auf einem "Zusammenwirken". Zur Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie bedarf es nicht der Infragestellung von Plänen und Projekten, die erstens ihrerseits selbständig zu verwirklichen sind, also keiner Anschlussplanung bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und zweitens selbst keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, weil auszuschließen ist, dass sie nachteilige Auswirkungen auf ein Schutzgebiet hervorrufen könnten.

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL bemühen die Mitgliedstaaten sich auch außerhalb der Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Diese Zielvorgabe, sich "um Vermeidung zu bemühen" ist im Einzelfall ebenso wie es hinsichtlich der strengeren Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL in der Rechtsprechung anerkannt ist, aus überragenden Gemeinwohlbelangen wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit überwindbar. Zum Begriff der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme und zu den Anforderungen an die Berechnung des Kompensationsbedarfs.

Die geplante Abgrabung von Flächen eines Überschwemmungsgebietes, deren künstliche Erhöhung bislang geduldet wurde, zum Ausgleich einer an anderer Stelle des Überschwemmungsgebiets geplanten Aufschüttung verliert ihre Eignung zur Erhaltung des bisher tatsächlich vorhandenen Retentionsraumvolumens nicht dadurch, dass sie gleichzeitig den Effekt einer abfallrechtlich ohnehin zu fordernden Altlastensanierung bewirkt.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 M 2/04

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 11.02 vom 15.01.2004

Rechtsgebiete:FStrG, VRL, FFH-RL, BayNatSchG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, faktisches Vogelschutzgebiet, Eignungsmerkmale, IBA-Verzeichnis 2002, potenzielles FFH-Gebiet, Gebietsauswahl, Auswahlkriterien, Vertretbarkeitskontrolle, Alternativlösung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Kohärenzschutz, fachplanerische Abwägung, Belange des Naturschutzes, Kulturlandschaft, Landschaftsbild, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Stichwort:fachplanerische Abwägung
Leitsatz:Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind.

Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden.

Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen ist (hier verneint).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 11.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 15.02 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:FStrG, VRL, FFH-RL
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, faktisches Vogelschutzgebiet, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, potentielles FFH-Gebiet, fachplanerische Abwägung, Alternativenprüfung, Belange des Naturschutzes, Verkehrslärmschutz, Kostengesichtspunkte.
Stichwort:fachplanerische Abwägung
Leitsatz:1. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen) Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

2. Ein Bundesland kann das Bestehen eines "faktischen" Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt.

3. Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz "Natura 2000" aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.

4. Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, leidet an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 15.02


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