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Fachoberschule

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 17.08 vom 30.04.2009

Als zwingendes persönliches Umzugshindernis ist es auch anzusehen, wenn sich das Kind des Beamten oder Soldaten in der vorletzten Jahrgangsstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs befindet, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu einem weiterführenden Schulabschluss (hier: Fachabitur) führt.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 B 02.2186 vom 17.10.2003

Zum pädagogischen Beurteilungsspielraum und zur Berücksichtigung von Notentendenzen bei der Bildung einer Jahresfortgangsnote

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 UF 7/00 vom 14.09.2000

Leitsatz

1. Ein volljähriges Kind kann von seinen Eltern Unterhalt für eine zweite Ausbildung im Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule verlangen, wenn sein Studium (hier: des Baubetriebs) im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausbildung (hier: als Zimmerergeselle) steht und letztere eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium darstellt. Maßgebend für den zeitlichen Zusammenhang ist nicht der Zeitpunkt des Realschulabschlusses sondern der des Bestehens der Gesellenprüfung.

2. Befindet sich der Volljährige bei Ablegen der Gesellenprüfung in einem Alter (hier: 25 Jahre), in dem die Eltern im Normalfall nicht mehr mit der Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt rechnen müssen, ist ihnen bei gegebener Leistungsfähigkeit dessen Studium gleichwohl zumutbar, wenn der Volljährige zuvor eine Planung und Zielstrebigkeit dahingehend hat erkennen lassen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, die Eltern nur bis zur Volljährigkeit Unterhalt geleistet haben und in der Zeit der praktischen Ausbildung finanziell entlastet waren.

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