Lehrer im Sinne der Besoldungsgruppe 12a der Bremischen Besoldungsordnung kann nur sein, wer die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen bestanden hat.
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 60 Abs. 5 LVO in der durch Erlass des Schulministeriums NRW vom 23.8.2001 veröffentlichten Entwurfsfassung die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers erworben werden kann.