Ein dem Meinungsaustausch unter Fachleuten dienender Fachkongress ist keine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG.
Gleichwohl kann der Personalrat Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, die durch die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem Fachkongress entstanden sind.
Voraussetzung ist, dass die Teilnahme subjektiv und objektiv für die Aufgabenerfüllung des teilnehmenden Personalratsmitglieds erforderlich war und sich das Personalratsmitglied nicht auf andere, kostengünstigere Weise hätte informieren können.