1. Die Vorabentscheidung über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG wird gegenstandslos und erledigt sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise", wenn ein Zeitbeamtenverhältnis als Stadtrat in Niedersachsen beendet worden ist und der Beamte ohne Unterbrechung in ein neues Zeitbeamtenverhältnis als Bürgermeister berufen wird. Dem steht § 66 Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.
2. Das im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen eingegangene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtfertigt keine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung mit den als Beamte auf Widerruf eingestellten Referendaren der zweistufigen Juristenausbildung.
Es ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Konkurrentenstreit den Vorzug eines männlichen Bewerbers vor einer Bewerberin mit im Ergebnis gleicher Regelbeurteilung damit begründet, dass der Bewerber über bessere Fachkenntnisse und Erfahrungen für den zu vergebenden Dienstposten verfügt. § 8 BGleiG wird dadurch nicht verletzt.