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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10084/09.OVG vom 30.03.2009

Rechtsgebiete:HochSchG
Schlagworte:Studiengebühren, Erststudium, Zweitstudium, Fachhochschule für Finanzen, Verwaltungsfachhochschule, Studienkonto
Stichwort:Fachhochschule für Finanzen
Leitsatz:1. Der Erwerb eines Diplomabschlusses an der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 HochSchG mit der Folge, dass ein sich daran anschließendes Hochschulstudium ein gebührenpflichtiges Zweitstudium ist.

2. Die fehlende Möglichkeit für Absolventen einer Verwaltungsfachhochschule, ein Studienkonto zu erhalten und ein darauf verbleibendes Guthaben für ein Zweit¤studium einzusetzen, ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gege¤nüber Absolventen anderer (Fach-)Hochschulen des Landes.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10084/09.OVG




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