1. Die Regeln über die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten nach § 39 Abs. 2 und 3 SächsPersVG sind auf die Beschlussfassung in dem nach Fachgruppen zusammengesetzten Lehrerhauptpersonalrat sinngemäß anzuwenden.
2. Die Aufhebung einer Schule ist eine Angelegenheit, in welcher nur die Vertreter der jeweiligen schulartbezogenen Fachgruppe im Lehrerhauptpersonalrat zur Beschlussfassung im Rahmen der Mitwirkung nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG berufen sind.