Eine außerordentliche Beschwerde, wie sie früher in der Rechtsprechung für Fälle einer greifbaren Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten wurde, ist auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statthaft.
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Begrenzungen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerrechtliche Gewinnermittlung.
Die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB setzt nicht die Bestandskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraus; es genügt bereits das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mangels aufschiebender Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
Im Rahmen der Entscheidung über die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge sind die Erfolgsaussichten der Klage des Verurteilten gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme - abgesehen von einer Kontrolle auf offensichtliche Willkür und greifbare Gesetzwidrigkeiten - nicht zu prüfen.
Für die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge eröffnet § 67 Abs. 3 Satz 2 StGB keinen über die Soll-Regelung des Abs. 2 Satz 4 hinausgehenden richterlichen Ermessensspielraum.
a) Auch eine anwaltliche Vergütungsforderung, die aus Anlass einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Verwaltungsrechtsstreit entstanden ist, ist, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, und deshalb gemäß § 11 Abs. 5 RVG eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausscheidet, auf dem Zivilrechtsweg gerichtlich geltend zu machen.
b) Zu den "rechtlichen Gesichtspunkten" im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gehört nicht die Frage des Bestehens einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 -).
c) Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist nur zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entweder unstreitig oder von einer zuständigen Verwaltungsbehörde bestandskräftig oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt ist.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausschreibung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht (R3) auf Richter der (sächsischen) Arbeitsgerichtsbarkeit beschränkt werden kann.
Die Besorgnis der Befangenheit ist gegen einen Richter, der im Berufungsrechtszug mit einem Rechtsstreit befasst ist, nicht schon deshalb begründet, weil er vor seiner Versetzung an das Berufungsgericht am Gericht des ersten Rechtszuges mit dem Rechtsstreit befasst war, ohne an der Entscheidung mitgewirkt zu haben.
Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 321 a ZPO ist auch nach Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529).
1.) Der Insolvenzschutz für Betriebsrentenanwartschaften gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG bezieht sich ausschließlich auf den kraft Gesetzes unverfallbaren Anwartschaftsteil und nicht auf etwaige zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei vereinbarte günstigere Anwartschaftsregelungen.
2.) Die Zusage einer betrieblichen "Rente" für den Fall eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlustes fällt nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und genießt daher auch keinen Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein.
1. Bei Werbeprospekten, die an alle Haushalte verteilt werden, ist, auch wenn gängige Konsumwaren wie Lebensmittel beworben werden, regelmäßig noch nicht von einem "Angebot", sondern von "Werbung unter Angabe von Preisen" auszugehen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
2. Mit der Angabe einer bloßen Preismarge ("von ... bis ...") wird der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV auch in der Werbung nicht genügt, wenn diese sich auf bereits hinreichend bestimmte Fertigpackungen bezieht, mögen diese auch derselben "Produktfamilie" einer Marke angehören.
3. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FPackV nur, den Grundpreis rechnerisch auf das auf der Fertigpackung angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Das Abtropfgewicht braucht bei der Grundpreisangabe nicht eigens genannt zu werden.
Die Entlassung eines schwerbehinderten Richters auf Probe ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die rechtzeitige Einschaltung des Integrationsamtes gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterblieben ist. Der Verstoß gegen § 84 Abs. 1 SGB IX ist aber bei der Ausübung des in § 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
Für eine Klage, die sich unmittelbar gegen den Widerruf eines für Deutschland erteilten europäischen Patents durch eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts richtet, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
Das mit der Anfechtungsklage angerufene Zivilgericht ist an einen wirksamen Bescheid gebunden, mit dem das Finanzamt eine Insolvenzsteuerforderung mit einem Vorsteuervergütungsanspruch der Masse verrechnet hat. Die Einwendungen des Insolvenzverwalters gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung sind im Wege der Klage zu den Finanzgerichten zu erledigen.
1. Ob einem Besoldungsempfänger der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG zusteht, hängt maßgeblich von seiner Kindergeldberechtigung ab (im Anschluss an BVerwGE 93, 98).
2. Ist die Kindergeldberechtigung eines Besoldungsempfängers durch ein Finanzgericht rechtskräftig festgestellt, ist dies im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vorgreiflich und sowohl für die Beteiligten als auch die Verwaltungsgerichte bindend.
1. Die allgemeine Ermächtigung an den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der vertragsärztlichen Versorgung gestattet den Erlass von Therapiehinweisen zum wirtschaftlichen Einsatz bestimmter Arzneimittel.
2. Zu den Maßstäben gerichtlicher Überprüfung von Entscheidungen des Bundesausschusses/GBA zum therapeutischen Nutzen und zur Wirtschaftlichkeit bestimmter pharmakologischer Wirkstoffe und Arzneimittel.
1. Spitzenorganisationen der Pflegedienste können die Rechtmäßigkeit der Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege im Wege der Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Klagen einzelner Pflegedienste sind unzulässig.
2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt, in Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege einen abschließenden Leistungskatalog verordnungsfähiger Krankenpflegemaßnahmen vorzugeben.
1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
2. Die Zurechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die die Frist des § 4 KSchG gewahrt werden soll.
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG statthaft (Abweichung von BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5 KSchG 1969.
1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum.
2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit.
1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.
2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
Die Frage, ob eine Gemeinde eine mitgliedschaftliche Stellung bei einem Abwasserzweckverband, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft ( § 7 Abs. 1 GKG LSA), erworben hat, ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art.
Für gerichtliche Entscheidungen zur Vollstreckung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist das Verwaltungsgericht zuständig (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 20.2.1984 - 18 B 21544/83 -, NJW 1984, 2484).
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Umsetzung des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergänzung zu BGHZ 150, 133).
Der in einem Auswahlverfahren um die Besetzung eines Dienstpostens unterlegene Bewerber kann die Überprüfung seiner im Klageverfahren erster Instanz geltend gemachten Rechtsbehauptung, mit der Bevorzugung seines Konkurrenten sei sein Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sein Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt worden, nicht mehr weiter verlangen, nachdem dem Konkurrenten unter Einweisung in eine Planstelle der ausgeschrieben gewesene Dienstposten endgültig übertragen worden ist. (Auseinandersetzung mit dem einschlägigen obiter dictum des BVerwG in der Entscheidung vom 13.9.2001 - 2 C 39.00 -, BVerwGE 115, 89 (91 f.)).
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002, 317).
2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.
Vor Beginn des Maßregelvollzugs erlittene Untersuchungshaft ist zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Erst danach ist gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB der Maßregelvollzug auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, wobei für diese Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest von zwei Dritteln der erkannten Freiheitsstrafe zur Verfügung steht.
Eine zwischen Rechtskraft des Urteils und Aufnahme in den Maßregelvollzug erlittene Organisationshaft ist hingegen auf das letzte Strafdrittel anzurechnen.
Im arbeitsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann anders als in anderen Verfahrensordnungen ein Verfahrensmangel die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das gilt ausnahmslos, selbst wenn es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt oder der Beschwerdeführer behauptet, aus seinem in Art. 103 GG enthaltenen Recht verletzt zu sein.
Für die Anrechnung der vorweg vollzogenen Maßregel nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB steht der Zeitraum von zwei Dritteln der Strafe abzüglich der Zeiten anzurechnender Untersuchungshaft zur Verfügung.
§ 66 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 (Fahrerlaubnisverordnung - FeV - BGBl I S. 2214), der eine Bedarfsprüfung der Behörden als Voraussetzung für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung zulässt, entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
Urteil des 3. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 10.99 -
I. VG Magdeburg vom 26.11.1997 - Az.: VG 1 A 501/95 -
II. OVG Sachsen-Anhalt vom 18.02.1999 - Az.: OVG A 1 S 123/98 -
§ 66 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 (Fahrerlaubnisverordnung - FeV - BGBl I S. 2214), der eine Bedarfsprüfung der Behörden als Voraussetzung für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung zulässt, entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
(wie Urteil vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 10.99 -)
Urteil des 3. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 17.99 -
I. VG Stuttgart vom 28.11.1997 - Az.: VG 10 K 3894/95 -
II. VGH Baden-Württemberg vom 13.04.1999 - Az.: VGH 10 S 1188/98 -