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Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 4 AZN 737/97 vom 10.12.1997

Rechtsgebiete:ArbGG 1979
Schlagworte:Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundsatz und Divergenz
Stichwort:Fachbereich einer Hochschule
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, in der die Fehlerhaftigkeit der Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts damit begründet wird, dieses habe bei seiner Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs die diesbezügliche umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht berücksichtigt, ist im allgemeinen unzulässig; denn in einem solchen Fall ist die Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs nicht mehr klärungsbedürftig.

2. Läßt das Landesarbeitsgericht bei der Anwendung eines tariflichen Rechtsbegriffs einen Gesichtspunkt unerwähnt, der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dabei zu beachten ist, kann dann nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf einen divergierenden Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts geschlossen werden, wenn das Landesarbeitsgericht seiner Begründung ausdrücklich den zutreffenden Rechtssatz vorangestellt hat (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG, z. B. BAGE 42, 26 = AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

Aktenzeichen: 4 AZN 737/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 10. Dezember 1997
- 4 AZN 737/97 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 1995
Mannheim - 2 Ca 371/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. März 1997
Baden-Württemberg (Mannheim) - 16 Sa 24/96 -
Volltext: BAG - Beschluss, 4 AZN 737/97



BAG – Urteil, 10 AZR 563/96 vom 03.12.1997

Rechtsgebiete:GG, BGB, BAT
Schlagworte:Eingruppierung von Lehrkräften an Fachhochschulen
Stichwort:Fachbereich einer Hochschule
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Träger eines Ordnungs- und Regelungsbereiches nur in dessen eigenem Zuständigkeitsbereich. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält daher kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen.

2. Die unterschiedliche Eingruppierung von Lehrkräften an Fachhochschulen nach einem Eingruppierungserlaß und von wissenschaftlichen Mitarbeitern in Forschung und Lehre nach der Vergütungsordnung zum BAT verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Aktenzeichen: 10 AZR 563/96
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 03. Dezember 1997
- 10 AZR 563/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 06. November 1995
Krefeld - 4 Ca 2247/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 09. Mai 1996
Düsseldorf - 7 Sa 6/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 563/96


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