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Fachaufsichtsbeschwerde

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 198/08 vom 15.12.2008

1. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Daraus folgt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich (nur) dann in Betracht kommt, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage eintritt, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 [610]).

2. Die Verschlechterung der Immissionslage bewirkt noch nicht zwingend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Nutzungskonflikte infolge Lärmimmissionen in so genannten Großgemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Mittelwert" zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind.

3. Der Flächennutzungsplan ist keine Rechtsnorm und entfaltet aus sich heraus nicht unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Ansprüche können unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan nicht hergeleitet werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 117/07 vom 18.06.2007

Eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers wegen unsachlicher oder ehrverletzender Äußerungen im Beurteilungsverfahren lässt sich nur dann feststellen, wenn die Umstände, innerhalb derer die Äußerung gefallen ist, darauf schließen lassen, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen des Beurteilers reichen hierfür nicht aus.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 2a Ss 167/02 - 57/02 II vom 05.11.2002

Ein Parteiverrat setzt voraus, dass bei Übernahme des (zweiten) Mandats ein Interessengegensatz beider Parteien gegeben ist.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 1 Ta 151/08 vom 05.08.2008

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 A 11.05 vom 20.03.2006

OLG-KOELN – Urteil, 6 U 73/04 vom 30.07.2004


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