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Fachaufsicht

Entscheidungen der Gerichte




BVERFG – Beschluss, 1 BvR 831/08 vom 10.06.2009

Rechtsgebiete:GG, VAG, VVG
Stichwort:Fachaufsicht
Leitsatz:Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 831/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 B 1503/09 vom 09.06.2009

Rechtsgebiete:AFIG, AFIVO, EMRK, Grundsatzvereinbarung, IBH-Gesetz, VO (EG) 1290/2005, VO (EG) 259/2008, VO (EG) 885/2006
Schlagworte:Agrarsubvention, Datenschutz, Internet, Investitionsbank Hessen - IBH -, Veröffentlichung, Zahlstelle
Stichwort:Fachaufsicht
Leitsatz:1. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Subventionen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vorsehen.

2. Zuständige Stelle für die Zahlung dieser Subventionen und damit auch für die Veröffentlichung der entsprechenden Informationen im Internet ist in Hessen nunmehr die Investitionsbank Hessen (IBH). Rechtsschutz, mit dem die Datenveröffentlichung im Internet verhindert werden soll, ist deshalb gegenüber der IBH zu suchen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 B 1503/09

BSG – Urteil, B 6 A 1/08 R vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:SGB V
Stichwort:Fachaufsicht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 A 1/08 R

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 73.08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:BLV, BBG, GG
Schlagworte:Anpassung der Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Bahn i.R.d. Suche einer amtsangemessenen Aufgabe für Beamte der Laufbahn der Lokomotivführer, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einem Verstoß gegen den Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung", Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit, Bedeutungsgehalt des Begriffs der anderen Laufbahn, Anhaltspunkte für eine Einschränkung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des Dienstherren i.R.d. der Ausübung des Weiterverwendungsermessens
Stichwort:Fachaufsicht
Leitsatz:Ein Beamter ist nicht dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde auf einem anderen Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht.

Die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG ist möglich, wenn im Bereich des Dienstherrn in der Zeit, die für einen horizontalen Laufbahnwechsel notwendig ist, ein Dienstposten frei wird, der einem statusrechtlichen Amt gleicher Wertigkeit wie das Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.

Dem Dienstherrn obliegt gemäß § 42 Abs. 3 BBG die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für dienstunfähige Beamte.

Nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG muss der Dienstherr dienstrechtliche Entscheidungen für die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten in eigener Verantwortung treffen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 73.08


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