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| Rechtsgebiete: | GG, HSchG |
| Schlagworte: | Gymansialzweig, schulformbezogene Gesamtschule, Vertrauensschutz, 6-jährige Organisation |
| Stichwort: | Fachaufsicht |
| Leitsatz: | 1. Aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG können über einen Mindeststandard an staatlicher Bildungsgewährleistung hinaus keine grundrechtlich geschützten Leistungsansprüche hergeleitet werden. Insbesondere ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Änderung oder Erweiterung des schulischen Unterrichtsangebots der eine bestimmte organisatorische Gestaltung der Schule. 2. Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 1 HSchG ist eine reine Organisationsregelung, die das Entscheidungsrecht der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 4 HSchG konkretisiert. Die Regelung ist demgemäß nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der Schüler des Gymnasialzweiges einer schulformbezogenen Gesamtschule zu dienen. 3. Die von der Schulkonferenz gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 HSchG beschlossene Rückkehr zur 6-jährigen Organisation des Gymnasialzweiges einer schulformbezogenen Gesamtschule unter Einbeziehung der bereits aufgenommenen Schüler in den Jahrgangsstufen 6 bis 8, die 5-jährig organisiert sind, beinhaltet eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. 4. Bei den Schülern, die in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in eine schulformbezogene Gesamtschule aufgenommen wurden und mittlerweile die Jahrgangsstufen 6 und 7 abgeschlossen haben, liegt ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung der in Hessen mit Änderungsgesetz vom 29. November 2004 eingeführten 5-jährigen Organisation des gymnasialen Bildungsgangs vor. Die Schüler dieser Jahrgangsstufen brauchten nicht damit zu rechnen, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung schon wenige Jahre später durch eine Organisationsmaßnahme an ihrer Schule zurückgenommen wird. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 B 2059/09 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO, VAG |
| Stichwort: | Fachaufsicht |
| Leitsatz: | Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. |
| Volltext: BGH - Urteil, 5 StR 263/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB V, VVG, VAG, KalV, GG, GKV- WSG |
| Stichwort: | Fachaufsicht |
| Leitsatz: | Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden. Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 1 BvR 706/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VAG, VVG |
| Stichwort: | Fachaufsicht |
| Leitsatz: | Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 825/08 | |
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