Die Bestimmung des Hamburgischen Ärztegesetzes, daß die für die Weiterbildung zur "praktischen Ärztin" bzw. zum "praktischen Arzt" vorgeschriebene sechsmonatige Ausbildung in einer Praxis für Allgemeinmedizin zwingend als Vollzeittätigkeit zu absolvieren ist, steht in Einklang mit höherrangigem Recht. Sie verletzt nicht das Diskriminierungsverbot des Europäischen Gemeinschaftsrechts.
Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 10.98 -
I. VG Hamburg vom 02.12.1997 - Az.: 13 VG 6329/96 -