1. Zur Versetzung eines Sozialarbeiters mit Facharbeiterausbildung von einer "Orientierungswerkstatt" für Jugendliche in einer Kindertagesstätte innerhalb eines öffentlich bezuschussten Vereins mit vereinbarter Anwendung des BAT.
2. Zur "schwierigen Tätigkeit" i. S. d. Vergütungsgruppe BAT IVb der Vergütungsordnung für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VkA): Der Einsatz handwerklicher Qualifikation reicht nicht aus.
3. Zur Bedeutung des Schrägstrichs für die Auslegung eines schriftlichen Vertrages: Er gibt jedenfalls keine Kumulation der durch ihn verbunden Glieder an.
Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ist nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit evtl. verbundene höhere Einkommenserwartung, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung, Die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt.
Urteil des 3. Senats vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 -
I. VG Dessau vom 19.03.1997 - Az.: VG A 2 K 38/96 -