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Extremgefahr

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1913/06.A vom 07.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungsverbot, Afghanistan, Extremgefahr, Schutz, Sicherheitslage, subsidiär, Versorgungslage
Stichwort:Extremgefahr
Leitsatz:1. Junge, allein stehende arbeitsfähige Männer aus Afghanistan können, auch wenn sie dort keinen familiären oder sozialen Rückhalt haben, nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage in ihr Heimatland abgeschoben werden, sofern nicht in ihrer Person begründete besondere individuelle Risiken bestehen, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem deutlich erhöhten Existenzrisiko aussetzen würden.

2. In Afghanistan herrscht derzeit kein Kriegszustand mit Folgewirkungen für die gesamte Bevölkerung, die zur Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. Anlass geben könnten.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1913/06.A



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 125/06 vom 22.12.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, EGRL 83/2004
Schlagworte:Abschiebestopp, Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Erlass, Extremgefahr, Irak, Posttraumatische Belastungsstörung, Qulifikationsrichtlinie, Rückkehr
Stichwort:Extremgefahr
Leitsatz:1. Ob im Herkunftsland des Ausländers eine existenzielle Gefährdungslage i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG i. V. m. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG besteht, ist nicht klärungsbedürftig, solange der Ausländer durch einen Abschiebestopp-Erlass im Sinne des § 60 a AufenthG vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat geschützt ist.

2. Auch für eine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG ist die Feststellung einer individuellen Bedrohung erforderlich; allgemeine Bürgerkriegs- oder Kriegsgefahren genügen insoweit nicht. Der rechtliche Maßstab hat sich insoweit gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht verschoben.

3. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Rückkehr in den Irak landesweit zu einer individuellen und erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder für Freiheit führt, besteht nicht. Weder die angespannte Sicherheitslage noch örtliche Unzulänglichkeiten in der Versorgungslage im Irak begründen einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

4. Zur Feststellung einer existenziellen Extremgefahr genügt es nicht, wenn in einem ärztlichen Schreiben nur ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. bescheinigt wird, dass bestimmte Symptome am ehesten auf eine PTBS zurückzuführen seien.

5. Ob nach Aufhebung eines Abschiebestopp-Erlasses eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG davon ab, ob dem Ausländer die Ausreise nach den dann maßgeblichen Umständen bzw. seinem Gesundheitszustand möglich und zumutbar ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 125/06

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 477/04.A vom 09.05.2005

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Demokratische Republik Kongo, Abschiebungsschutz, minderjähriges Kind, Extremgefahr, Malaria
Stichwort:Extremgefahr
Leitsatz:In der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene Kleinkinder (hier: 6-jähriges Kind) sind im Falle ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo jedenfalls dann keiner die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) rechtfertigenden Extremgefahr hinsichtlich Malaria oder anderer tropischer Krankheiten ausgesetzt, wenn sie nach ihrer Rückkehr nicht gezwungen sind, in einem großstädtischen Slum zu wohnen, in dem die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet ist.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 477/04.A

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 2 S 471/02 vom 16.09.2004

Rechtsgebiete:GG, AuslG
Schlagworte:Irak, Staatliche Macht, Vorverfolgung, Wiederholungsgefahr, Illegale Ausreise, Asylantragstellung, Abschiebungsschutz, Erlasslage, Sperrwirkung, Extremgefahr
Stichwort:Extremgefahr
Leitsatz:1. Die am 1.7.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks übt staatliche Macht aus, die Grundlage für eine mögliche politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG sein kann.

2. Die Gefahr einer an die (Vor-)Verfolgung durch das frühere irakische Regime anknüpfenden erneuten politischen Verfolgung durch die jetzige Regierung des Iraks ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Politische Verfolgung wegen ungenehmigter Ausreise oder Asylantragstellung droht Betroffenen daher nicht (mehr).

3. Mit den Erlässen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21.11.2003 und 29.7.2004, wonach irakischen Staatsangehörigen Duldungen zu erteilen bzw. erteilte Duldungen zu verlängern sind, ist eine der Vorgabe in § 54 AuslG vergleichbare Erlasslage entstanden, die eine verfassungskonforme Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG ausschließt.

4. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Sicherheitslage und die Versorgungslage im Irak derzeit als äußerst angespannt darstellt. Denn eine dabei bestehende Gefährdung ist, auch wenn sie sich als außergewöhnlich ("extrem") darstellt, jedenfalls nicht landesweit gegeben.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 2 S 471/02


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