JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > extreme Gefahrenlage
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EGRL 04/83, VwGO |
| Schlagworte: | Afghanistan, Folgeschutzgesuch, Abschiebungsverbot, Extreme Gefahrenlage, Versorgungslage |
| Stichwort: | extreme Gefahrenlage |
| Leitsatz: | Für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht aufgrund der derzeit katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 11 S 610/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EGRL 04/83, VwGO |
| Schlagworte: | Afghanistan, Folgeschutzgesuch, Abschiebungsverbot, Extreme Gefahrenlage, Versorgungslage |
| Stichwort: | extreme Gefahrenlage |
| Leitsatz: | 1. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz wird mit Inkrafttreten des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. am 28. August 2007 nicht kraft Gesetzes auf dieses neu - europarechtlich begründete - Abschiebungsverbot erweitert, wenn die Berufung bereits vor diesem Zeitpunkt nur bezüglich des - nationalen - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugelassen worden ist. 2. Für die Personengruppe der afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul auf den Rückhalt und die Unterstützung durch Familie oder Bekannte bauen können oder dort über Grundbesitz oder über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht bei einer Abschiebung nach Kabul trotz der dort vorherrschenden schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage keine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ergänzung zum Senatsurteil vom 14.05.2009 in der Sache A 11 S 610/08). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 11 S 983/06 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwZG |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Abwesenheit, allgemeine Gefahren, extreme Gefahrenlage, Rechtskraftwirkung, Sachlage, Sicherheits- und Versorgungslage, Veränderung, Vollmacht, Widerruf, Zustellungsmangel, Zustellungsvorkehrungen |
| Stichwort: | extreme Gefahrenlage |
| Leitsatz: | 1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste. 2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2021/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EGRL 04/83 |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Ägypter, allgemeine Gefahr, Ashkali, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage, Gesundheitsgefahr, Kosovo, krankheitsbedingte Gefahr, medizinische Behandlung, Minderheit, nichtstaatliche Akteure, posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Roma, Schutzfähigkeit, Serbien, Verfolgung, Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | extreme Gefahrenlage |
| Leitsatz: | 1. Angehörigen der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" droht bei einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo weiterhin keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -). 2. Angehörige der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" geraten bei einer Abschiebung in den Kosovo aufgrund der dortigen generellen Sicherheitslage und Versorgungslage auch weiterhin in keine extreme Gefahrenlage (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -). 3. Zum Abschiebungsschutz bei krankheitsbedingter zielstaatsbezogener Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hier verneint bei posttraumatischer Belastungsstörung). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 6 S 674/05 | |
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