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extreme allgemeine Gefahrenlage

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10751/07.OVG vom 12.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 2004/83
Schlagworte:Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Gefahr, erhebliche konkrete Gefahr, extreme Gefahr, extreme allgemeine Gefahrenlage, individuelle Gefahr, erhebliche individuelle Gefahr, tatsächliche Gefahr, Abschiebung, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, Afghanistan, Paktia, Sperrwirkung, Versorgung, Unterkunft, Sicherheit, Sicherheitslage, Versorgungslage, Leib und Leben, Zivilbevölkerung, Konflikt, bewaffneter Konflikt, subsidiärer Schutz, Qualifikationsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, Waffengewalt
Stichwort:extreme allgemeine Gefahrenlage
Leitsatz:Zur extremen allgemeinen Gefahrenlage bei der Rückkehr eines arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen zu seinen in der Provinz Paktia lebenden Familienangehörigen.

Subsidiären Schutz gemäß Art. 2 Buchst. e, 15 Buchst. c EGRL 2004/83 kann grundsätzlich derjenige nicht beanspruchen, der keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, im Rückkehrfall beispielsweise in eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu geraten oder einen anderen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10751/07.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 14 S 831/00 vom 23.05.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Bundesrepublik Jugoslawien, Albanische Volkszugehörige, Südserbien, Gruppenverfolgung, Extreme allgemeine Gefahrenlage
Stichwort:extreme allgemeine Gefahrenlage
Leitsatz:1. Albanische Volkszugehörige aus Südserbien unterliegen in der Bundesrepublik Jugoslawien keiner ethnischen motivierten politischen Verfolgung.

2. Albanischen Volkszugehörigen aus Südserbien steht allein wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen ein Anspruch aus Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 14 S 831/00


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