JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Expressfrachtverkehr
| Rechtsgebiete: | GG, LuftVG, LuftVZO |
| Schlagworte: | Luftrechtliche Planfeststellung, ergänzende Planfeststellung, Betriebsregelung, Betriebsbeschränkung, Abwägung, besonderer Schutz der Nachtruhe, Zulassung von Nachtflugverkehr, standortspezifischer Nachtflugbedarf, Frachtflugverkehr, allgemeiner Frachtverkehr, Expressfrachtverkehr, Integratorverkehr, Passagierflugverkehr, Linienflugverkehr, Charterflugverkehr, Drehkreuzverkehr, Flugverkehr aufgrund militärischer Anforderung, für einen völkerrechtlich bedenklichen militärischen Einsatz ausländischer Streitkräfte, völkerrechtliches Gewaltverbot, Vereinbarkeit der Luftraumnutzung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, Zuständigkeit für die Prüfung der |
| Stichwort: | Expressfrachtverkehr |
| Leitsatz: | 1. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0:00 bis 5:00 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus. Für die Nutzung der Nachtrandzeiten (22:00 bis 24:00 Uhr, 5:00 bis 6:00 Uhr) ist ein standortspezifischer Bedarf nicht erforderlich. Dieser Zeitraum darf aber für den Flugverkehr nur freigegeben werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann (vgl. Urteile vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 BVerwGE 125, 116 Rn. 271, 287 f. und vom 9. November 2006 BVerwG 4 A 2001.06 BVerwGE 127, 95 Rn. 72, 74). 2. Die Zulassung von Passagierflugverkehr in den Nachtrandzeiten (hier: 22:00 bis 23:30 Uhr, 5:30 bis 6:00 Uhr) kann aus Gründen der Anbindung eines Verkehrsflughafens an in- und ausländische Passagierdrehkreuze und einer effektiven Flugzeugumlaufplanung gerechtfertigt sein. 3. Ein standortspezifischer Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit kann Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht "mitziehen", wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert werden und die Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dies gilt jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr weit überwiegend in einer das Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dient. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug ist. Maßgeblich ist vielmehr die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen. 4. Auch für Flüge aufgrund militärischer Anforderung kann ein standortspezifischer Nachtflugbedarf bestehen. Für die Prüfung, ob einzelne Flüge (hier: zum Transport von US-Militärpersonal zum Einsatz im Irak) gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (hier: das Gewaltverbot) verstoßen und deutsche Behörden an ihrer Durchführung deshalb nicht mitwirken dürfen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht zuständig. Die Prüfung obliegt allein der zuständigen Bundesbehörde, die über die Erteilung der Einflugerlaubnis nach §§ 1c Nr. 6, § 2 Abs. 7 LuftVG oder über die Beschränkung der Erlaubnisfreiheit nach § 96a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zu entscheiden hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 3001.07 | |
| Rechtsgebiete: | FluglärmG, GG, LuftVG, LuftVO, LuftVZO, ROG, SächsLPlG, UVPG, VwVfG, 23. BImSchV |
| Schlagworte: | Luftrechtliche Planfeststellung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, mittelbare Betroffenheit, Umfang der Rügebefugnis mittelbar Betroffener, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scoping, Ziele der Raumordnung, Planrechtfertigung, Standortalternative, Flughafendimensionierung, Start- und Landebahnsystem, Konfiguration des -, Lärmschutzkonzept, besonderer Schutz der Nachtruhe, Betriebsbeschränkungen, Zulassung von Nachtflugverkehr, Frachtflugverkehr, Expressfrachtverkehr, passiver Lärmschutz, Maximalpegel, Dauerschallpegel, DLR-Konzept, Fluglärm, flughafeninduzierter Bodenlärm, Gesamtlärm, Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs, Pegelunterschied gekippter Fenster, Übernahmeanspruch, Minderung des Grundstückswertes, Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs, Luftverunreinigungen |
| Stichwort: | Expressfrachtverkehr |
| Leitsatz: | 1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen. 2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen. 3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut. 4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 2001.06 | |
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