1. Das Anbohren von Asbestzement-Platten und das Eintreiben von Befestigungen für das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung oder Bekleidung fällt unter das Expositions- und das Verwendungsverbot, da es sich nicht um Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten handelt.
2. Die Verwendungs- und Expositionsverbote für Asbest stehen selbständig nebeneinander. Es müssen zwei Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.
3. Wodurch sich der Stand der Technik bestimmen lässt, lässt sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete beantworten.