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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11186/02.OVG vom 07.08.2003

Rechtsgebiete:BauGB, 4. BImSchV
Schlagworte:Windenergieanlage, Flächennutzungsplan, Offenlegungsbekanntmachung, Anstoßfunktion, Konzentrationszone, Vorrangzone, öffentliche Belange, Landschaftsschutz, Verunstaltung, schutzwürdige Umgebung, Störung des Landschaftsschutzes, exponierter Standort, Naturschutz, Erschließung, Bauherrenwechsel, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Windfarm, enger räumlicher Zusammenhang, betrieblicher Zusammenhang, Aufspaltung, Umgebung
Stichwort:exponierter Standort
Leitsatz:1. Eine Offenlegungsbekanntmachung bezüglich eines Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen soll, hat nicht die erforderliche Anstoßwirkung, wenn hierin lediglich auf eine "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" hingewiesen wird.

2. Belangen des Landschaftsschutzes stehen Windenergieanlagen in Bereichen, die nicht förmlich unter Schutz gestellt sind, nur entgegen, wenn die Anlagen an exponierter Stelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung errichtet werden sollen.

3. Zur Unzulässigkeit der Aufspaltung einer Bauvoranfrage für eine aus 4 Windenergieanlagen bestehenden Windfarm durch einen im Verwaltungsprozess vorgenommenen Bauherrenwechsel bezüglich zweier dieser Anlagen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11186/02.OVG




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