JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Existenzsicherung
| Rechtsgebiete: | ASO, HKG |
| Schlagworte: | Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Anrechnung, Arbeitsmarkt, Arzt, Ärzte, Ärztekammer, Ärzteversorgung, Ärztliche Tätigkeit, Berufstätigkeit, Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Existenzgrundlage, Existenzsicherung, Krankheit, Lohnersatzleistung, Streitwert, Streitwertkatalog, Tätigkeit, ärztliche Versorgung, berufsständische Versorgungswerk, berufsständisch |
| Stichwort: | Existenzsicherung |
| Leitsatz: | 1. Ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten kann, dem aber wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, ist berufsunfähig i. S. v. § 16 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (ASO). 2. Ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 ASO ist nur eine solche, für die rechtlich zwingend eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich ist. 3. Für die Streitwertfestsetzung bei Renten in einem berufsständischen Versorgungswerk ist gemäß Nr. 14. 3 des Streitwertkatalogs (nur noch) der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung maßgebend. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 212/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Abfindung, Existenzsicherung |
| Stichwort: | Existenzsicherung |
| Leitsatz: | 1. Ist eine im Rechtstreit zuerkannte Abfindung aufgrund von Gegenansprüchen des Arbeitgebers im Wege der Aufrechnung gekürzt, so ist nur der tatsächlich dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag der Bewertung der Frage der Auferlegung einer Rate aus Vermögen zugrunde zu legen. (wie hier LAG Köln, Beschluss vom 03.11.1999 -2 Ta 253/99-). 2. Ein das sog. Schonvermögen übersteigender Teil einer Abfindung kann regelmäßig in den Grenzen der Zumutbarkeit als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten mit herangezogen werden. Die Obergrenze der Zumutbarkeit liegt dabei im Regelfall bei 10 % der Abfindung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets schematisch ein Betrag in Höhe von 10 % der vom Arbeitnehmer realisierten Nettoabfindung als Unkostenbeitrag festzusetzen sei. Zu berücksichtigen sind immer die Umstände des Einzelfalles (zum Ganzen: z.B. LAG Köln vom 17.11.1995 - 10 Ta 200/95 - AnwBl. 1997, 238; LAG Köln vom 22.08.1997 - 10 Ta 201/97 - und LAG Köln vom 30.01.2002 - 7 Ta 220/01 -). 3. Unterschreiten die verbleibenden Einkünfte des Arbeitnehmers die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine das Schonvermögen nur geringfügig überschreitende Abfindung der Existenzsicherung dient; in derartigen Fällen ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Einmalzahlung aus Vermögen aufzuerlegen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 (6) Ta 94/02 | |
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