JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Existenzbedrohung
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AuslG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Amtsermittlung, Aserbaidschan, Beweisantrag, Beweismittel, Existenzbedrohung, medizinisches Gutachten, Krankheit, Posttraumatische, Belastungsstörung, Wiederaufgreifen |
| Stichwort: | Existenzbedrohung |
| Leitsatz: | 1) Wird das Wiederaufgreifen des Verfahrens erstrebt, bedarf es keiner Beweiserhebung zu Fragen, für die kein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. 2) Ist in einem vorangegangenen Verfahren bereits bestandskräftig über das (Nicht-) Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Würdigung eines dazu vorgelegten Gutachtens entschieden worden, begründet die Vorlage weiterer Gutachten grundsätzlich keinen Wiederaufgreifensanspruch, wenn diese Gutachten lediglich eine nochmalige Bewertung bereits bekannter Tatsachen enthalten. Solche Gutachten sind kein "neues Beweismittel". i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. 3) Ein Wiederaufgreifensanspruch muss wegen seiner die Bestands- und Rechtskraft durchbrechenden Wirkung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Gerade im Bereich wertender Beurteilungen und Einschätzungen muss der Mißbrauchsmöglichkeit vorgebeugt werden, durch immer weitere gutachtliche Äußerungen als "neue Beweismittel" ein Verfahren ständig wieder aufgreifen zu können. 4) Gutachten sind nur dann als neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzuerkennen, wenn sie ihrerseits auf neuen Beweismitteln beruhen. 5) Das Gericht hat ärztliche Stellungnahmen kritisch zu würdigen; dazu gehört die Prüfung, ob die Stellungnahmen auf einer Grundlage beruhen, die sich zum bekannten Schicksal und den bisherigen Angaben der Klägerin widerspruchsfrei verhält. Ein Grundsatz dahingehend, dass solchen Stellungnahmen entweder zu glauben ist oder dass sie zum Anlass für eine weitere (gerichtliche) Sachaufklärung oder Beweiserhebung genommen werden müssen, besteht nicht (ebenso bereits Beschl. des 4. Senats v. 14.10.2002, 4 L 200/02, NordÖR 2003, 331 Ls.). 6) Abschiebungsschutz i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann nicht schon dann beansprucht werden, wenn eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, es muss hinzukommen, dass diese Erkrankung im Einzelfall dergestalt auftritt, dass infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und einer fehlenden Behandlungsmöglichkeit im Abschiebezielstaat außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden und/oder (sonstige) existenzbedrohende Zustände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Insoweit sind die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu berücksichtigen. 7) In medizinischer und therapeutischer Hinsicht muss sich ein Ausländer auf den allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland verweisen lassen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 129/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BauGB-1998, BauGB-2004, BauNVO, ThürVO-über-das-LEP, RROP-Ostthüringen |
| Schlagworte: | Normenkontrollantrag, Antragsbefugnis, interkommunales, Abstimmungsgebot, Abwägungsgebot, drittschützend, Abstimmungsbedarf, qualifiziert, Nachbargemeinde, Planung, grenzüberschreitend, unmittelbare Auswirkungen, Umsatzumverteilung, Kaufkraftabfluss, Erheblichkeitsschwelle, Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, förmliche Planung, Einzugsbereich, Vermutungsregelung, Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruch, Verfristung, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, Mangel, Unwirksamkeit, Ziel, Raumordnung, Landesplanungsbehörde, Landesentwicklungsprogramm, Regionaler Raumordnungsplan, zentraler Ort, Mittelzentrum, teilfunktionales Mittelzentrum, Kleinzentrum, Sondergebiet, Verbrauchermarkt, Versorgungsaufgabe, Soll-Ziel, Bestimmtheit, Bestimmbarkeit, zentralörtliches Gliederungssystem, Rahmenorientierung, Zentralitätsstufe, Kaufkraftabzug, Verflechtungsbereich, Abwägungsvorgang, Verfahrensfehler, Mangel im Abwägungsvorgang, erheblich, offensichtlich, Einfluss, Abwägungsergebnis, Ermittlungsfehler, Bewertungsfehler, beachtlich, Abwägungsbeschluss, Abwägungsprotokoll, Begründung, Gefährdung, Nahversorgung, überörtliche Planung, Bauleitplanung, gemeindlich, Verhältnis, Landesplanung, Regionalplanung, Verkaufsfläche, Sortiment, Lebensmittelmarkt, Vollversorger, Kaufland, Auswirkungen, verbrauchernahe Versorgung, unzumutbar, Ware, periodischer Bedarf, Umsatzumverteilungsquote, Standortagglomeration, Unzumutbarkeitsschwelle, städtebauliche Auswirkungen, Sondergebietsfestsetzung, Gutachten, Einzelhandelssituation, Einzelhandelsstandort, dezentral, Verdrängung, Ansiedlungsdruck, Bedenken, Befassung, Auseinandersetzung, Beiseiteschieben, Verdrängungswettbewerb, Vernichtungswettbewerb, Gefährdung, Existenzbedrohung, Non-Food-Anteil, städtebaulicher Vertrag |
| Stichwort: | Existenzbedrohung |
| Leitsatz: | 1. Weist eine Gemeinde ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO aus, muss sie diese Planung nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abstimmen, für die das Vorhaben mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verbunden ist. Von derartigen Auswirkungen und damit von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich für alle Nachbargemeinden auszugehen. die zum Einzugsgebiet des großflächigen Einzelhandelsbetriebs gehören. 2. Die Vereinbarkeit der Sondergebietsausweisung mit den Zielen der Raumordnung entbindet die planende Gemeinde grundsätzlich nicht von der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen interkommunalen Abstimmung. 3. Die Nachbargemeinde, die unmittelbare Beeinträchtigungen gewichtiger Art geltend macht, ist nicht gehalten, dies (etwa durch Einholung eines Gutachtens) zu belegen. Vielmehr ist es umgekehrt Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können. 4. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel muss sich die planende Gemeinde auch hinreichende Gewissheit über etwaige negative städtebauliche Auswirkungen auf ihr eigenes Gemeindegebiet verschaffen. Dabei hat sie insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft genannten Auswirkungen in den Blick zu nehmen und in ihre Abwägung einzustellen. 5. Holt die Gemeinde zu diesem Zweck ein Gutachten über die Situation des örtlichen Einzelhandels ein, muss sie sich im Rahmen ihrer Abwägung mit den darin gegen die Realisierung der geplanten Festsetzungen erhobenen Bedenken argumentativ auseinandersetzen und darf diese nicht einfach "beiseiteschieben". |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 N 1096/03 | |
| Rechtsgebiete: | WHG, LWG, ROG, VwVfG |
| Schlagworte: | Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Abwägung, Abwägungsmangel, Abwägungsfehler, Abwägungsergebnis, Einfluss, Planrechtfertigung, Pächter, Pachtflächen, Klagebefugnis, Enteignung, Vorwirkung, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Eigentum, Grundeigentum, Zulässigkeit der Enteignung, Entscheidung, Deichbau, Hochwasser, Hochwasserschutz, Hochwasserrückhaltung, Hochwasserretention, Rückhaltung, Retention, gesteuerte Rückhaltung, ungesteuerte Rückhaltung, Polder, Hochwasserpolder, Alternative, Alternativenprüfung, Planungsalternative, Standortalternative, Alternativstandort, Raumordnung, Entscheid, raumordnerischer Entscheid, Raumordnungsverfahren, Bindungswirkung, Präklusion, Einwendungsausschluss, Verwirkungspräklusion, Vorbehalt, Entscheidungsvorbehalt, nachfolgendes Verfahren, Landwirt, Landwirtschaft, Betrieb, landwirtschaftlicher Betrieb, Flächenverlust, Flächeneinbuße, Existenzgefährdung, Existenzbedrohung, Flurbereinigung Bodenordnungsverfahren, Unternehmensflurbereinigung, Landabfindung |
| Stichwort: | Existenzbedrohung |
| Leitsatz: | 1. Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Maßnahme der Hochwasserrückhaltung kann enteignungsrechtliche Vorwirkungen auch dann entfalten, wenn (noch) keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG ergangen ist. 2. Zur Planrechtfertigung und Abgewogenheit einer Planfeststellung für eine Maßnahme des Hochwasserschutzes am Oberrhein. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11787/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LBG |
| Schlagworte: | Schadensersatz, Haftung, Regress, Rückgriff, Erstattung, Dienstpflicht, Waffenträger, Umgang mit Waffen, Dienstwaffe, Schusswaffe, Schuss, Knall, Knallgeräusch, Ladezustand, Ladeecke, Entladung, Körperverletzung, Dritter, Knalltrauma, Tinnitus, Tinnituserkrankung, Verschulden, grobe Fahrlässigkeit, schwerwiegende Pflichtverletzung, Kausalität, Kausalzusammenhang, Adäquanztheorie, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Schaden , mittelbarer Schaden, Regressschaden, Haftungsbeschränkung, Erlass, Fürsorgepflicht, Härtefall, Existenzbedrohung |
| Stichwort: | Existenzbedrohung |
| Leitsatz: | Überprüft ein Beamter den Ladezustand seiner Dienstwaffe im geschlossenen Raum außerhalb der Ladeecke, so handelt er in der Regel zumindest dann grob fahrlässig, wenn begründete Zweifel (hier: Auswurf einer Patrone) an dem ungeladenen Zustand der Waffe bestehen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11972/03.OVG | |
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