JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Exilpolitik
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, einfaches Mitglied, ELF-NC, ELF-RC, ELF, ENSF, ERITREA, Exilpolitik, Flüchtlingsanerkennung, Überwachung |
| Stichwort: | Exilpolitik |
| Leitsatz: | Der eritreische Staat registriert jedwede regierungsfeindliche, exilpolitische Tätigkeit im Bundesgebiet (wie Urteil des Senats vom 27. März 2006 - 9 UE 705/05.A -, ZAR 2006, 374 [Ls]; Bay. VGH, Urteil vom 14. August 2006 - 9 B 04.30627 -, juris). Einfache Mitglieder der ENSF (früher: ELF-NC/ELF-RC) haben im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, wenn sie sich in der Bundesrepublik lediglich in untergeordneter Weise für die Partei betätigen (Änderung der Rechtsprechung im Urteil vom 26. April 2002 - 9 UE 915/98.A -). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 1676/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, EMRK, EUR2004/83/EG, GFK, VwVfG |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Exilpolitik, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, Rückwirkung, Wiederaufgreifen |
| Stichwort: | Exilpolitik |
| Leitsatz: | 1. § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im Berufungsverfahren auch dann anwendbar, wenn die geltend gemachten Nachfluchtgründe bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung entstanden sind. Hierdurch werden verfassungsrechtliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt. 2. § 28 Abs. 2 AsylVfG steht mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang und entspricht der sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG. 3. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG soll die Gewährung von Abschiebungsschutz in der Regel entfallen, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Betroffenen aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht - der Regel entsprechend - asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssen. 4. Von der "Regel" des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist nicht bereits dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer schon im Erstverfahren oder dem letzten vorangegangenen Asylfolgeverfahren exilpolitisch aktiv gewesen ist und dieses Verfahren lediglich deshalb erfolglos geblieben ist, weil seine damals gezeigte exilpolitische Betätigung ein niedrigeres Profil auswies und er nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens diese Betätigung fortgesetzt und mit der Folge gesteigert hat, dass nunmehr eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht. 5. § 60 Abs. 6 AufenthG ist für eine auf politischen Gründen beruhende Bestrafung nicht anwendbar. 6. Wegen exilpolitischer Aktivitäten besteht bei einer Rückkehr nach Vietnam begründeter Anlass für die Befürchtung, verfolgt zu werden, nur wenn die exilpolitischen Aktivitäten besonders hervorgetreten sind, ihre Wirkung im Wesentlichen nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie von Seiten vietnamesischer Behörden als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition gewertet werden kann. 7. Einzelfall der Annahme einer Verfolgungsgefahr bei einem Vietnamesen, dessen exilpolitische Tätigkeiten mehrfach massiv in einem Zentralorgan des Polizei- und Sicherheitsapparates angeprangert wurden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 319/04 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Edp, einfaches Mitglied, Eplf-Dp, Eritrea, Exilpolitik, Flüchtlingsanerkennung, Pfdj |
| Stichwort: | Exilpolitik |
| Leitsatz: | Der eritreische Staat registriert jedwede exilpolitische Tätigkeiten auch einfacher Mitglieder der EDP (vormals EPLF-DP) im Bundesgebiet. Einfache Mitglieder der EDP, die im Bundesgebiet - wenn auch nur in untergeordneter Weise - für diese Partei tätig sind, haben im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 705/05.A | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Exilpolitik, Internet, Vietnam |
| Stichwort: | Exilpolitik |
| Leitsatz: | Vietnamesische Staatsangehörige haben wegen einer in Deutschland ausgeübten exilpolitischen Betätigung im Falle der Rückkehr nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine nachhaltig und öffentlich ausgeübte besonders hervorgehobene oppositionelle Betätigung handelt, die einen nennenswerten Einfluss auf die vietnamesische Öffentlichkeit auszuüben vermag und deshalb geeignet ist, den vietnamesischen Staat aus dortiger Sicht öffentlich herabzuwürdigen. Die bloße Mitgliedschaft in Exilorganisationen und die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen begründet die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ebenso wenig wie die Ausübung von Funktionen in örtlichen und regionalen Exilgruppen und Unterorganisationen größerer Exilorganisationen sowie die bloße Publizierung regimekritischer Beiträge in Zeitschriften oder anderen Medien. Auch die Veröffentlichung solcher Beiträge im Internet führt zu keiner erkennbaren Vergrößerung des Gefährdungspotentials. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 1011/01.A | |
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