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Exequaturverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOELN – Beschluss, 16 W 27/08 vom 17.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, AVAG, ZPO
Stichwort:Exequaturverfahren
Volltext: OLG-KOELN - Beschluss, 16 W 27/08



OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 W 64/08 vom 26.05.2008

Rechtsgebiete:EuGVVO
Stichwort:Exequaturverfahren
Leitsatz:Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner an dem Tag, für den das Zeugnis nach Maßgabe der Art. 54, 58 EuGVVO die Zustellung bescheinigt, am Zustellungsort (hier einem Campingplatz in Belgien) gewohnt oder sich in einer eine Zustellanschrift begründenden Weise dort aufgehalten hat, so steht der Vollstreckbarerklärung des belgischen Versäumnisurteils entgegen, dass mangels Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Antragsgegner, bereits ein Prozessrechtsverhältnis der Parteien nicht entstanden ist.

2. Wird das ausländische Versäumnisurteil erstmals im Exequaturverfahren durch das deutsche Gericht zugestellt, so kann hierdurch im Nachhinein ein Prozessrechtsverhältnis der Parteien nicht begründet werden.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-3 W 64/08

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 W 36/08 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:EuGVVO, AVAG
Stichwort:Exequaturverfahren
Leitsatz:Wird der Schuldner von einem niederländischen Gericht im September 2005 zur Zahlung verurteilt und belegt er dieselbe sodann für Juli 2005, so ist der Erfüllungseinwand im Exequaturverfahren zu berücksichtigen, wenn das ausländische Gericht den Weg für die nachträgliche Berücksichtigung zuvor selbst eröffnet hat.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-3 W 36/08

OLG-FRANKFURT – Urteil, 8 U 52/03 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:EGBGB, ZPO
Schlagworte:Argentinien, Anleihen, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Arrest, Arrestgrund, Vollstreckungsgefährdung, Immunität, Zwangsvollstreckung, ordre public, Notstand
Stichwort:Exequaturverfahren
Leitsatz:Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917 Abs. 2 ZPO).

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vorliegen (§ 917 Abs. 1 ZPO).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 8 U 52/03


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