JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > exceptio doli
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG, ZPO |
| Stichwort: | exceptio doli |
| Leitsatz: | a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGHZ 173, 246 - TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht. b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen "Zusatzkriterien" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind. |
| Volltext: BGH - Urteil, II ZR 292/07 | |
| Rechtsgebiete: | VerbrKrG, HausTWG, ZPO |
| Schlagworte: | Verbraucherschutz, finanziertes Geschäft, verbundenes Geschäft, Einwendungsdurchgriff, Rechtsfortbildung Grenzen der, Revisionsurteil Bindungswirkung des |
| Stichwort: | exceptio doli |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen eines auf § 9 VerbrKrG gestützten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs kann der Verbraucher gegenüber der finanzierenden Bank nur Einwendungen aus dem finanzierten Rechtsgeschäft entgegen halten. Die Erstreckung des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs durch den II. Zivilsenat des BGH auf Rechtsverhältnisse zu anderen Dritten, nämlich im Falle des finanzierten Beitritts zu einem Immobilienfonds zu den "Gründungsgesellschaftern des Fonds und den Initiatoren, maßgeblichen Betreibern, Managern und Prospektherausgebern und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen" (z.B. Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 -, ZIP 2004, 1402 ff. = WM 2004, 1521 ff.), findet in § 9 VerbrKrG keine Grundlage und ist auch im Wege der zulässigen Rechtsanalogie oder Rechtsfortbildung nicht begründbar. 2. Im Falle eines auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG gestützten Einwendungsdurchgriffs kann der Verbraucher gegenüber der finanzierenden Bank sich auf verjährte Forderungen nur berufen, wenn die Verjährung gegenüber dem betreffenden Vertragspartner des finanzierten Geschäfts unterbrochen oder gehemmt worden ist. 3. Es wird daran festgehalten, dass der Verbraucher bei gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. gebotener Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben des § 7 VerbrKrG trotz Vorliegens einer "Haustürsituation" über sein Widerrufsrecht nicht noch zusätzlich in einer den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechenden Weise zu belehren ist (Fortführung von OLG Schleswig, WM 2004, 1959 ff.). 4. Die Bindungswirkung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung (§ 563 Abs. 2 ZPO) besteht nur hinsichtlich tatsächlich mitgeteilter Rechtsauffassungen des Revisionsgerichts. 5. § 563 Abs. 2 ZPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung - unter gleichzeitiger Zulassung der erneuten Revision - nicht an eine seiner Auffassung nach die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung überschreitende oder ernstlich berührende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden ist. |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 162/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Stichwort: | exceptio doli |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 29 U 29/99 | |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, VerfO |
| Stichwort: | exceptio doli |
| Volltext: EUGH - Beschluss, 60/81 | |
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