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Evokationsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Beschluss, 1 StR 90/09 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:StPO, AO
Stichwort:Evokationsrecht
Leitsatz:Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerfbarer Verfahrensverzögerung.
Volltext: BGH - Beschluss, 1 StR 90/09



BGH – Beschluss, AK 20/08 vom 13.01.2009

Rechtsgebiete:AWG, GVG, AWV, StGB
Stichwort:Evokationsrecht
Leitsatz:1. Zur Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.

2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner besonderen Sachkunde dort bekannten, für die Beurteilung des konkreten Falles relevanten Tatsachen mitzuteilen; die Erstattung eines Rechtsgutachtens obliegt ihm nicht.

3. Zur Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwalts und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz.
Volltext: BGH - Beschluss, AK 20/08

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 208/07 vom 07.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO, SGB IX, SGB X
Stichwort:Evokationsrecht
Leitsatz:1. In dem Rechtsstreit, in dem sich ein schwerbehinderter Beschäftigter gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner Kündigung wendet, kann in Hamburg eine dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg nachgeordnete Beschäftigungsbehörde nicht beigeladen werden.

2. Auch eine Beiladung des Rechtsträgers dieser Beschäftigungsbehörde scheidet aus, da der Rechtsträger an dem Rechtsstreit bereits passiv beteiligt ist. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ist auch entscheidungs- und weisungsbefugte oberste Landesbehörde gegenüber dem Integrationsamt; das SGB IX gewährt dem Integrationsamt keine unabhängige Rechtsstellung.

3. Auch wenn nach der Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten der Arbeitgeber die Kündigung bereits ausgesprochen hat, besteht für den Arbeitnehmer weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung. (Bestätigung der Rechtsprechung, Beschl. v. 11.2.1997, Behindertenrecht 1997, 139 = DVBl. 1997, 1446 = ZFSH/SGB 1997, 607).

4. Macht der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend, so wird das Arbeitsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung anzuordnen, nach den Grundsätzen des BAG zum Weiterbeschäftigungsanspruch (Urt. v. 27.2.1985, BAGE 48, 122) voraussichtlich berücksichtigen.

5. Bescheide nach § 88 SGB IX als Verwaltungsakte mit Drittwirkung, die für einen Verfahrensbeteiligten eine Belastung, für einen anderen jedoch eine Begünstigung enthalten, können nur nach den Regelungen über begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden, weil den Betroffenen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 208/07

BGH – Beschluss, StB 43/07 vom 28.11.2007

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Evokationsrecht
Leitsatz:Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen kann.
Volltext: BGH - Beschluss, StB 43/07


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