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OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 4969/06 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:CISG, italienisches ZGB
Stichwort:Eviktion
Leitsatz:1. Dem Käufer, ein Gebrauchtwagenhändler mit Sitz in Italien, eines in Deutschland gestohlenen PKW, der das Fahrzeug an einen gutgläubigen Dritten in Italien weiterveräußerte, bei dem das Fahrzeug durch Sicherheitskräfte beschlagnahmt wurde und der deshalb den geleisteten Kaufpreis zurückverlangte, steht gegen den deutschen Verkäufer ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 1, 45 Abs. 1 b), 74 CISG zu, der auch den entgangenen Gewinn umfasst.

2. Der Verkäufer kann sich dabei nicht unter Verweis auf seine Gutgläubigkeit bei Ankauf des PKW nach Art. 79 CISG entlasten. Ihm ist das Handeln der Person zuzurechnen, derer er sich beim Ankauf des Fahrzeugs bediente.

3. Der Schadensersatzanspruch steht dem Käufer auch deshalb zu, weil der erwerbende Dritte in Italien, der nach italienischem Recht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwarb, nach dessen Beschlagnahme vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises verlangen konnte, auch wenn er wegen der Beschlagnahme der Sache zur Herausgabe nicht mehr in der Lage war.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 4969/06




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