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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2178/05 vom 24.11.2005

Rechtsgebiete:SGB IX, BGB
Schlagworte:Außerordentliche Kündigung, Fristlose Kündigung, Ermessensentscheidung, Restermessen, Regelfall, Atypischer Fall, Evidenzkontrolle
Stichwort:Evidenzkontrolle
Leitsatz:1. Erfolgt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem Grund, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht, muss das Integrationsamt die Zustimmung erteilen. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf und muss das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (ständ. Rechtspr.).

2. Das Integrationsamt ist grundsätzlich nicht berechtigt, über die Wirksamkeit der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, also das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu urteilen. Eine Ausnahme hiervon kann allenfalls dann erlaubt sein, wenn die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (wie BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275 ff.).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 2178/05




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