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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 W 42/04 vom 17.12.2004

Rechtsgebiete:GVG, ZPO
Schlagworte:einstweilige Verfügung, eV, Aufhebung, Aufhebungsantrag, Erledigung
Stichwort:eV
Leitsatz:Erklärt ein Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Gläubiger die Klageerhebung nachgeholt hat, so sind die durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag infolge der Fristversäumung durch den Gläubiger zunächst begründet war. Die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung steht dem nicht entgegen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 21 W 42/04




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