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Euthanasie

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 13 R 54/06 R vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:SGB VI, RVO, BEG, AKG, ErbKrG, GG
Schlagworte:Anerkennung von Verfolgungsersatzzeiten - zwangsweise Unterbringung geistig Behinderter im Nationalsozialismus - Zwangssterilisation - Verfassungsmäßigkeit
Stichwort:Euthanasie
Leitsatz:Die zwangsweise Unterbringung geistig Behinderter im Nationalsozialismus stellt auch dann keine Ersatzzeit dar, wenn sie zum Zwecke einer Zwangssterilisation nach dem Erbgesundheitsgesetz vorgenommen wurde; dies ist auch nicht verfassungswidrig.
Volltext: BSG - Urteil, B 13 R 54/06 R



OLG-HAMM – Urteil, 10 U 166/06 vom 16.08.2007


BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 B 06.1894 vom 26.03.2007

Rechtsgebiete:VersG, StGB, GG
Schlagworte:Versammlungsverbot, Wunsiedel, Rudolf Heß, Störung des öffentlichen Friedens
Stichwort:Euthanasie
Leitsatz:1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB.

2. Das Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel 2005 war rechtmäßig, da eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB konkret drohte.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 24 B 06.1894

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 4 U 204/01 vom 16.07.2002

Rechtsgebiete:VVG, DÜG, AVB, AVP, BGB, VAG, AUB 88, ZPO
Schlagworte:AVP 01/95 (Tierlebensversicherung für Pferde)
Stichwort:Euthanasie
Leitsatz:1.

In der Tierversicherung wird der Versicherer nach § 126 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer im Falle der Nottötung die in § 126 Abs. 1 VVG normierte gesetzliche Obliegenheit nicht beachtet, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 6 VVG und darauf ankommt, ob die Versicherungsbedingungen - etwa nach § 5a VVG - wirksam vereinbart sind.

2.

Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 VVG vor der Nottötung einzuholende Einwilligung des Versicherers wird nach § 126 Abs. 1 S. 2 VVG in Eilfällen nur dann durch das Gutachten eines Tierarztes ersetzt, wenn dieser vor der Nottötung schriftlich festgestellt hat, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.

3.

Die in § 126 Abs. 2 VVG angeordnete Verwirkung des Versicherungsschutzes steht nicht außer Verhältnis zu der Verletzung der gesetzlichen Obliegenheit des § 126 Abs. 1 VVG, wenn dem Versicherungsnehmer im Versicherungsschein unter "Hinweise für den Versicherungsnehmer" eine Telefonnummer genannt wurde, über die die Filialdirektion "im Schadensfall" sofort zu benachrichtigen sei.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, 4 U 204/01


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