JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > europäisches Naturschutzrecht
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, FStrG, FStrAbG, GG, EG, EU, RL 92/43/EWG (FFH-RL), NatSchG LSA |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, Westumfahrung Halle, anerkannter Naturschutzverein, Verbandsklage, Fehlerheilung, ergänzendes Verfahren, Planrechtfertigung, Naturschutzbelange, europäisches Naturschutzrecht, strenges Schutzregime, FFH-Gebietsschutz, Vogelschutz, Vorprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Fehlerquellen, erhebliche Beeinträchtigungen, günstiger Erhaltungszustand, Stabilität eines Ökosystems, Reaktions- und Belastungsschwellen, Bagatellschwellen, Standardisierung, Verweisung auf außerrechtliche Maßstäbe, Normenklarheit, Rechtsstaatsgebot, Vorsorgeprinzip, Beweisregel, Nullrisiko, beste einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse, Erkenntnislücken, Methodenunsicherheit, Prognoserisiken, Risikoanalyse und -bewertung, Dokumentationspflicht, Risikomanagement, Umweltbaubegleitung, Monitoring, Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, Grünbrücke, Erhaltungsziele, Gebietsmeldung, Abweichungsentscheidung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Abweichungsgründe, Vorrang des Verkehrsbedarfs, prioritäre Lebensraumtypen, Stellungnahme der EG-Kommission, Alternativlosigkeit der Trassenwahl, Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Artenschutz, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Naturschutz in der fachplanerischen Abwägung |
| Stichwort: | europäisches Naturschutzrecht |
| Leitsatz: | 1. § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es grundsätzlich aus, die gesetzliche Bedarfsplanung für den Bundesfernstraßenbau unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. 2. Wird im nationalen Recht die Zulassungsschwelle der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL) unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als "Beeinträchtigung des Gebiets als solchen" gewertet werden. 3. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar, wenn die vorrangig naturschutzfachliche Fragestellung zu beantworten ist, ob ein Straßenbauvorhaben das Gebiet erheblich beeinträchtigt. Zu prüfen ist, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. 4. Für einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen und von Arten spielen unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle. Dementsprechend können für geschützte Arten andere Reaktions- und Belastungsschwellen als für geschützte Lebensraumtypen abgeleitet werden. Offen bleibt, ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen gerechtfertigt werden kann. 5. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. 6. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann insbesondere bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen sein (sog. Monitoring). Um in diesem Fall ein wirksames Risikomanagement zu gewährleisten, müssen begleitend Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen. 7. Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch das Schutzkonzept nur abgemildert würde. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL). 8. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG) für den Gebietsschutz im Rahmen des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Das Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. 9. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. 10. Ein Gegenbeweis im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Dies bedeutet nicht, dass Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. 11. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. 12. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beinhaltet nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und -bewertung. 13. Um den Beleg dafür zu liefern, dass der beste wissenschaftliche Standard erreicht worden ist, sind die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren. Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen. Dies schließt ergänzenden Vortrag der Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zur Erläuterung der getroffenen Entscheidung und ihrer Grundlagen sowie in diesem Rahmen zur Erwiderung auf Einwände nicht aus. 14. Die Erhaltungsziele sind, solange ein FFH-Gebiet nicht nach dem einschlägigen Landesnaturschutzrecht zu einem Schutzgebiet erklärt worden ist, der Gebietsmeldung zu entnehmen. Neben Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL können in der Gebietsmeldung die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelvorkommen als Erhaltungsziel definiert werden, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebietes (Abgrenzung zum Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <309 ff.>). Lebensraumtypen und Arten, die in der Gebietsmeldung nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen. 15. Sind bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, schlagen derartige Mängel notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durch. 16. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist eine Ausprägung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 EG). Wenn sich in dem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden, ist es nach Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL) nicht für eine Abweichungsentscheidung gesperrt, die auf andere als die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL besonders benannten Abweichungsgründe gestützt wird. 17. Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen beeinträchtigt, müssen damit ähnlich gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden, wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL als Anwendungsbeispiele ausdrücklich benannt hat. 18. In der Abweichungsentscheidung muss das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (im Anschluss an das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <314 f.>). 19. Ob die Planfeststellung einer Bundesfernstraße, die in der gesetzlichen Bedarfsplanung dem "Vordringlichen Bedarf" zugeordnet worden ist, den für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht beimessen darf, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des Habitatschutzes nach der FFH-Richtlinie durchsetzen, kann ein anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Im Einzelfall kann dies eine Offenlegung von Details der Verkehrsprognose erforderlich machen. 20. Wenn für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann (sog. Nullvariante). 21. Planungsalternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen würden, bleiben außer Betracht. Von einer zumutbaren Alternative kann ebenso dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante deswegen auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (wie Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11>). 22. Mit Blick auf das vom Gemeinschaftsrecht angestrebte strenge Schutzsystem spricht einiges dafür, in dem Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) eine Zulassungsvoraussetzung zu sehen und nicht eine bloße Rechtsfolge der Zulassungsentscheidung. 23. Wenn der Bundesgesetzgeber das in Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie in Art. 5 und 9 VRL enthaltene Schutzsystem in §§ 19, 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 ff.), trifft dieser Vorwurf nicht auch einen Landesgesetzgeber, soweit er in Ausübung der ihm vom Rahmenrecht eingeräumten Kompetenz (§ 11 Satz 1 BNatSchG) für seinen Zuständigkeitsbereich die Anwendung des europäischen Prüfprogramms vollständig zum Inhalt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemacht hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 20.05 | |
| Rechtsgebiete: | BNatschG, FStrG, SVwVfG, VRL, FFH-RL, SNG |
| Schlagworte: | Europäisches Naturschutzrecht, fachplanerische Abwägung, Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereine, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung |
| Stichwort: | europäisches Naturschutzrecht |
| Leitsatz: | Das in § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatschG a.F. verbriefte Mitwirkungsrecht gewährleistet den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage aller für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen. Maßgeblich für die naturschutzrechtliche Relevanz ist nicht die Bezeichnung eines Gutachtens, sondern ob es sich von seinem konkreten Inhalt her mit unmittelbar naturschutzrechtlichen oder landschaftspflegerischen Fragen befasst. Der Einwendungsausschluss der §§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, 73 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SVwVfG findet zumindest seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (4.4.2002) auf Naturschutzvereine keine Anwendung. Für diese gilt ausschließlich die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG. Mangels gesetzlich vorgegebener Einwendungsfrist sind die anerkannten Naturschutzvereine bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens berechtigt, Einwendungen vorzubringen. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vorzunehmenden fachplanerischen Abwägung sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrassen zu untersuchen, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind. Dabei ist eine gleichermaßen tiefgehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten; insbesondere ist nicht erforderlich, alle theoretisch denkbaren Planungsvarianten unabhängig davon, ob ihre Verwirklichung in Betracht kommt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine solche ist nur hinsichtlich Vorhaben im Sinne der §§ 1 ff UVPG erforderlich, nicht hingegen hinsichtlich aller im Vorfeld denkbaren Varianten. Der Kriterienkatalog des Art. 4 VRL ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete. Ob ein Landschaftsraum als FFH-Gebiet zu melden ist, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der in Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien zu ermitteln. Die Eignungsmerkmale sind so formuliert, dass sie für unterschiedliche ökologisch-fachliche Bewertungen offen sind. Nur Landschaftsräume, die die von der Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete. Das IBA-Verzeichnis, das als Orientierungshilfe bei der Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach ornithologischen Kriterien dient, nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums im IBA-Katalog erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind, da es die Subsumtion unter das Tatbestandmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL nicht ersetzt. Die Erklärung zum Vogelschutzgebiet erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 VRL i.V.m. § 33 Abs. 2 BNatSchG durch die Länder. Nach saarländischem Landesrecht (§ 19 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 17 bzw. § 18 SNG) obliegt es dem Ministerium für Umwelt als oberster Naturschutzbehörde, ein Gebiet durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung als europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2005 (C-117/03), in der eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL auf potentielle, noch nicht in die Liste des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 FFH-RL aufgenommene FFH-Gebiete verneint wird, stellt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art und Umfang des den potentiellen FFH-Gebieten schon vor ihrer Aufnahme in die Gemeinschafsliste zuzubilligenden Schutzes in Frage. Dessen ungeachtet können beide Sichtweisen hinsichtlich der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zum gleichen Ergebnis führen. Für das Verständnis der Begrifflichkeit "im Zusammenwirken (bzw. "in Zusammenwirkung") mit anderen Plänen und Projekten" (§ 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) spielt das Hauptziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, eine ebenso wichtige Rolle wie die Tatsache, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Effekten notwendig voraussetzt, dass deren mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar sind. Eine solche Absehbarkeit ist nur gegeben, wenn die andere Planung so weit fortgeschritten ist, dass das "Ob" sowie das "Wie" - Art und Umfang - ihrer Auswirkungen auf das in Rede stehende Schutzgebiet abzuschätzen sind, andernfalls scheitert die Ermittlung durch sie bedingter Summationseffekte schon aus tatsächlichen Gründen. Begrifflich setzt ein "Zusammenwirken" ein Wechselspiel zwischen zwei oder mehreren Planungen voraus, deren Auswirkungen gemeinsam zur Folge haben, dass ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden kann. Stellt sich eine mögliche Schutzgebietsbeeinträchtigung ausschließlich als Folge nur eines von mehreren Plänen oder Projekten dar, so beruht sie nicht auf einem "Zusammenwirken". Zur Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie bedarf es nicht der Infragestellung von Plänen und Projekten, die erstens ihrerseits selbständig zu verwirklichen sind, also keiner Anschlussplanung bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und zweitens selbst keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, weil auszuschließen ist, dass sie nachteilige Auswirkungen auf ein Schutzgebiet hervorrufen könnten. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL bemühen die Mitgliedstaaten sich auch außerhalb der Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Diese Zielvorgabe, sich "um Vermeidung zu bemühen" ist im Einzelfall ebenso wie es hinsichtlich der strengeren Regelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL in der Rechtsprechung anerkannt ist, aus überragenden Gemeinwohlbelangen wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit überwindbar. Zum Begriff der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme und zu den Anforderungen an die Berechnung des Kompensationsbedarfs. Die geplante Abgrabung von Flächen eines Überschwemmungsgebietes, deren künstliche Erhöhung bislang geduldet wurde, zum Ausgleich einer an anderer Stelle des Überschwemmungsgebiets geplanten Aufschüttung verliert ihre Eignung zur Erhaltung des bisher tatsächlich vorhandenen Retentionsraumvolumens nicht dadurch, dass sie gleichzeitig den Effekt einer abfallrechtlich ohnehin zu fordernden Altlastensanierung bewirkt. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 M 2/04 | |
"europäisches Naturschutzrecht - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum