JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Europäischer Haftbefehl
| Rechtsgebiete: | RbEuHb, IRG, GG, ital. StPO, ital. BtMG |
| Schlagworte: | Europäischer Haftbefehl, "ne bis in idem" |
| Stichwort: | Europäischer Haftbefehl |
| Leitsatz: | Gegen den Verfolgten, einen italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, besteht ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di C./Italienische Republik. Ihm wird u. a. vorgeworfen, 2005 in V./Italienische Republik Mitglied einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Betäubungsmittelhandels gewesen zu sein. Die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung ist nach Art. 74 ital. BtMG (Decreto del Presidente della Repubblica 9 ottobre 1990 n. 309 "Testo unico delle leggi in materia di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope ...") mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 10 bzw. 20 Jahren bedroht. In einem Erstverfahren war der Verfolgte mit rechtskräftigem Urteil des Tribunale di C. vom 30. November 2005 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden. In dem Urteil wird festgestellt, dass der Verfolgte am 13. September 2005 in C. unerlaubt insgesamt 155,46 Gramm Kokain in seiner Unterhose versteckt beförderte und zum weiteren Verkauf besaß. Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach Art. 73 ital. BtMG mit Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren und Geldstrafe bedroht. Der Verfolgte verbüßte die Freiheitsstrafe zum Teil; der Rest wurde ihm durch aufgrund eines Amnestiegesetzes erlassen. Im Auslieferungsverfahren hat sich der Verfolgte auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen. Die italienische Untersuchungsrichterin hat mitgeteilt, es handele sich nicht um einen Fall von doppelter Strafverfolgung oder von "bis in i-dem". |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 175/08 | |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Schlagworte: | Europäischer Haftbefehl, erforderliche Angaben, Konkretisierung |
| Stichwort: | Europäischer Haftbefehl |
| Leitsatz: | Die Grenze der Möglichkeit im Sinne von § 83 a Abs. 2 IRG, die im Ersuchen fehlenden Angaben nachzureichen, ist dann überschritten, wenn die wesentlichen Bestandteile der Ausschreibung sich gleich einem Mosaik erst mühsam aus einem Konvolut von Mitteilungen erschließen oder wenn die schließlich vorgelegten Unterlagen nicht von der ersuchenden Behörde stammen und sich offenkundig zu dem Auslieferungsersuchen nicht verhalten bzw. verhalten sollen. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 1 ARs 21/09 | |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Schlagworte: | Auslieferung, Tschechien, Europäischer Haftbefehl, EU |
| Stichwort: | Europäischer Haftbefehl |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 AuslA 105/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, IRG |
| Schlagworte: | Europäischer Haftbefehl, Bewilligung der Auslieferung |
| Stichwort: | Europäischer Haftbefehl |
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG und deren Begründung bedürfen der Schriftform und sind dem Verfolgten und ggf. seinem Beistand bekanntzugeben. 2. Bei ihrer Entscheidung muss die Bewilligungsbehörde in einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten, in dem nicht nur alle nach den Umständen in Betracht kommenden überindividuellen Gesichtspunkte, sondern auch und insbesondere alle nach den Umständen in Betracht kommenden individualrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, dass die Bewilligungsbehörde in einen diesen Anforderungen genügenden Abwägungsprozess eintreten ist, und dem Oberlandesgericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung ermöglichen. 3. Ergibt die Überprüfung der Entscheidung im Verfahren nach § 29 IRG Ermessensfehler, durch die der Verfolgte in seinen Rechten verletzt wird, so stellt das Oberlandesgericht dies durch Zwischenbeschluss fest. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 52/06 | |
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