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Europäische Richtlinie

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 A 882/08 vom 04.12.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, EGV, ROG, Seveso-II-Richtlinie, VwGO, 12. BImSchV
Schlagworte:Bauvorbescheid, Begrenzung von Störfallauswirkungen, Dennoch-Störfall, Drittwiderspruch, Europäische Richtlinie, Gemengelage, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Heranrücken, Leitfaden, öffentlich genutztes Gebäude, Optimierungsgebot, raumbedeutsame Maßnahme, Richtlinienkonform Auslegung, Rücksichtnahmegebot, Seveso-II-Richtlinie, Sicherheitsabstand, Störfallbetrieb, Störfall-Kommission, Störfall-Verordnung, Trennungsgrundsatz, Umsetzung, unbeplanter Innenbereich, unmittelbare Wirkung, Untätigkeitsklage
Stichwort:Europäische Richtlinie
Leitsatz:1) Entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen einen positiven Bauvorbescheid eingelegten Nachbarwiderspruch, so kann der durch den Bauvorbescheid Begünstigte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben.

2) Zu der Frage, ob ein Gartencenter mit Freiverkaufsflächen in der Nachbarschaft eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und das Gebot der Rücksichtnahme wahrt.

3) Zu der Frage, ob die Pflicht eines unter die Störfall-Verordnung fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands umfasst.

4) Ein im Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebes geplantes Bauvorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der Betrieb durch die heranrückende schutzwürdige Bebauung nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechnen muss.

5) § 50 BImSchG findet bei Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB keine Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie scheidet ebenfalls aus.

6) Das Vorliegen der Gefahr eines sog. Dennoch-Störfalles begründet nicht die Annahme, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BauGB nicht gewahrt sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 A 882/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10045/03.OVG vom 19.03.2003

Rechtsgebiete:Richtlinie 93/104/EG, BBesG, MVergV, LBG
Schlagworte:Arbeitszeit, Arbeitszeitregelung, Alimentationsprinzip, Abgeltung, Anwesenheit, Beamter, Bereitschaftsdienst, Besoldungsrecht, Dienst, Dienstbereitschaft, Dienstort, Dienstzeit, dienstliche Belastung, Freizeit, Rufbereitschaft, Ruhezeit, Europarecht, Gemeinschaftsrecht, europäische Richtlinie, Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung, Überstunden, Vergütung
Stichwort:Europäische Richtlinie
Leitsatz:Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitszeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden, steht dies in keinem Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993. Denn diese Richtlinie enthält keine vergütungsrechtlichen Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10045/03.OVG


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