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BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 VR 3.97 vom 21.01.1998

Rechtsgebiete:VerkPBG, FStrG, BNatSchG, LNatSchG SH, VwGO, Richtlinie EWG
Schlagworte:Fernverkehrsnetz, Netzfunktion, Naturschutz, Planfeststellung, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, EU-Richtlinien, Bundesautobahn A 20.
Stichwort:EU-Richtlinien
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist nach Landesrecht die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes auf das Vorbringen begrenzt, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, dann hat diese Begrenzung zur Folge, daß Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung, der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art bei der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (hier: § 51 c Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes).

2. Für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung eines Abschnitts ist es erheblich, ob eine Planfeststellung des nachfolgenden trassierten Abschnitts auf unüberwindbare Hindernisse stößt (hier: Vorschriften der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).

Beschluß vom 21. Januar 1998 - BVerwG 4 VR 3.97 (4 A 9.97)

3. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) begründet gegenüber staatlichen Behörden - auch ohne Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen.

4. Es unterliegt rechtlichen Zweifeln, ob Art. 7 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) vor Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht angewandt werden kann und damit bei Vogelschutzgebieten das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auszulösen in der Lage ist.

5. Zur rechtlichen Möglichkeit eines "potentiellen" Schutzgebietes im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), wenn der Mitgliedstaat eine Liste nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 dieser Richtlinie der EU-Kommission nicht zugeleitet hat, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllt sind und wenn die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang mit anderen, bereits unter förmlichen Schutz gestellten Gebieten bestimmend sein kann.

Beschluß des 4. Senats vom 21. Januar 1998 - BVerwG 4 VR 3.97 (4 A 9.97)
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 VR 3.97




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