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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 25/06 vom 22.09.2006

Rechtsgebiete:HWiG, VerbrKrG, Haustürwiderrufsrichtlinie, ZPO
Schlagworte:Eigentumswohnung, ETW, Schrottimmobilien, Haustürwiderruf, Haustürsituation, Überrumpelung, Überraschung, Widerruf, Verbundgeschäft, Einwendungsdurchgriff, Haustürwiderrufsrichtlinie, EuGH, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungsabwehrklage
Stichwort:ETW
Leitsatz:1. Zur Kausalität der Überrumpelung für den Vertragsschluss im Rahmen eines Haustürgeschäfts.

2. Zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nach § 3 HWiG.

3. Kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG bei Vorliegen eines Realkreditvertrages nach § 3 II Nr. 2 VerbrKrG.

4. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 W 25/06




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