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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1518/03 vom 09.03.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, LVwVG, AuslG, AufenthaltsG/EWG, DV-AuslG
Schlagworte:Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzinteresse, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, Schranke, Außergewöhnliche Härte, Erwachsenenadoption, Familiäre Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft, Erziehungsgemeinschaft, Langjährige Betreuung von Pflegekindern im Ausland, Inländerdiskriminierung
Stichwort:Erziehungsgemeinschaft
Leitsatz:1. Zu den Gründen des - zu bejahenden - Rechtsschutzinteresses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung (Fortführung des Beschlusses vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

2. Die Tatbestände des - auf § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestützten - § 9 DV-AuslG (hier: § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 und Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG) dispensieren nicht von der Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

3. Eine außergewöhnliche Härte nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG oder nach § 30 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt bei langjähriger Betreuung ausländischer Mädchen (Schule, Ausbildung) durch deutsche Pflegeeltern mit häufigen Besuchen in Deutschland und einer späteren Erwachsenenadoption noch nicht vor, wenn der Betreuungszweck bis in die Zeit nach der Adoption erklärtermaßen auf Schaffung einer gesicherten Existenz im Herkunftsland und nicht auf dauerhafte Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland gerichtet war und Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft nicht besteht.

4. Die Ungleichbehandlung der deutschen Pflegeeltern gegenüber freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländern (sog. Inländerdiskrimierung) ist weder europarechtlich noch nach Art. 3 Abs.1 GG zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1518/03



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1381/01 vom 05.08.2002

Rechtsgebiete:GG, AuslG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten ausländischen Elternteil, gemeinsames Sorgerecht, Lebensgemeinschaft, Erziehungsgemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft
Stichwort:Erziehungsgemeinschaft
Leitsatz:Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EzAR 020 Nr. 17).

An diesem Erfordernis hat sich auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nichts Grundlegendes geändert. Allerdings werden die Anforderungen an das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft nunmehr geprägt durch das mit der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte neue Leitbild der Familie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 ff.).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1381/01


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