Ausländer, die vergeblich die Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind.
Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)
Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld (Fortführung der Rechtsprechung zu den gleichlautenden Bestimmungen der Genfer Konvention).
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist.
1. Eine gesetzlich geforderte Prognose ist fehlerfrei und verbindlich, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Anschluss an BSG vom 2.10.1997 - 14 Reg 10/96 = SozR 3-7833 § 6 Nr 15).
2. Eine geringfügige Abweichung des prognostizierten vom tatsächlich erzielten Einkommen führt nicht deshalb zum Härtefall, weil eine zuvor überschrittene anspruchsausschließende Einkommensgrenze nunmehr knapp eingehalten wird.
Ausländische Staatsangehörige, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten "gelben Ausweis" besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind.
1. Eine Änderung eines Normenkontrollantrags ist auch nach Eintritt einer Satzungsänderung sachdienlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen identisch ist und eine endgültige Befriedung der Beteiligten durch die Entscheidung herbeigeführt wird.
2. Dies gilt im Einzelfall auch dann. wenn der Antrag bis zur Änderung der Satzung unzulässig gewesen ist.
3. Die Beschränkung der Betreuungszeit in einer Horteinrichtung wegen des Bezuges von Bundeserziehungsgeld für ein anderes Kind verstößt gegen höherranggies Recht.
Die Anfechtung der Erklärung, dass die Kündigung in der Elternzeit zugelassen wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG), ist nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Mit dem Grundgesetz ist es vereinbar, dass die Abzugspauschale, die zur Ermittlung des beim Erziehungsgeld anrechenbaren Einkommen vorgesehen ist, ab 1.1.2004 von 27 vH auf 24 vH herabgesetzt worden ist (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 20.11.1996 - 14 REg 6/96 = SozR 3-7833 § 6 Nr 13).
1. Nach § 23a Nr. 4 Satz 3 BAT-O werden Zeiten, in denen die Bewährungszeit unterbrochen ist, nur in den in Buchst. a bis e genannten Fällen auf die Bewährungszeit angerechnet. In Buchst. e sind ausdrücklich nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz genannt, nicht jedoch die Zeit des Wochenurlaubs nach § 244 AGB-DDR.
2. Auch nach der Richtlinie 76/207/EWG hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf vollumfängliche Anrechnung des ihr nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährten Wochenurlaubs auf die Bewährungszeit.
Ist ein Verwirkungstatbestand des § 1579 BGB erfüllt, muß sich der Unterhaltsberechtigte Ehegatte auch Erziehungsgeld gemäß § 1 S. 2 BerzGG anrechnen lassen.
1. Wirft die Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung schwierige Fragen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art auf, während aber zugleich feststeht, dass die Berufung in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so kann die Zulässigkeit der Berufung ausnahmsweise dahingestellt bleiben.
2. Auch wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 1 V BErzGG kann die Elternzeit nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 4 Woche vorzeitig beendet werden.
3. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit zunächst nicht gearbeitet und will er dann noch während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit (wieder) aufnehmen (§ 15 Abs. 4 u. 5 BErzGG), so gelten hierfür dieselben Ankündigungsfristen, die auch bei der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst zu beachten sind.
Der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BErzGG (in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die nach der Geburt des Kindes begründet worden sind, wenn bei Vertragsschluß ein zuvor bestehendes anderes Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verbieten es Art. 119 EGV (jetzt: Art. 141 EG) und die Richtlinie 76/207/EWG, in einer tariflichen Regelung, nach der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden, auch die Zeit von der Anrechnung auszunehmen, in der das Arbeitsverhältnis deshalb geruht hat, weil die Arbeitnehmerin nach Ablauf der anrechnungsfähigen achtwöchigen Schutzfrist gemäß § 6 MuSchG bis zum Ende der 20. Woche nach der Entbindung Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I S 185) in Anspruch genommen hat?
Ein geschiedener Angestellter des öffentlichen Dienstes, dessen Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner das Kindergeld beziehenden geschiedenen Ehefrau und ihres im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehemannes aufgenommen ist, hat wegen der Konkurrenzregelung in § 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags.
Das Erziehungsgeld für den siebten bis zwölften Lebensmonat des Kindes berechnet sich nach dem tatsächlichen Bruttoeinkommen des Ehemanns zu dem Zeitpunkt, zu dem der Widerspruchsbescheid erlassen wird.
Auslandseinsätze unterliegen nur dann der Versicherungspflicht und dem Versicherungsschutz, wenn die Entsendung durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine Vereinbarung im voraus zeitlich begrenzt ist.
Der Senat hält nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, daß Mutterschaftsgeld aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nur den ErzG-Anspruch für ein vorgeborenes Kind unberührt lasse, auf den ErzG-Anspruch für das nachgeborene Kind aber nicht anzurechnen sei.
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist nicht entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen sich ein Arbeitsloser der Betreuung und Erziehung seines Kindes widmet.
Das Erziehungsgeld in Höhe von 600,- DM monatlich hat für den Bezieher gemäß § 9 S. 1 BErzGG keine Unterhalts- oder Arbeitslohnersatzfunktion. Deshalb kann sich der Unterhaltsschuldner auch nicht darauf berufen, daß er das Erziehungsgeld für seinen eigenen Unterhalt benötige, sondern ist verpflichtet, es im Falle der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Minderjähroigen voll einzusetzen.
Thüringer Oberlandesgericht, Familiensenat, Beschluß vom 17.12.1998 - UF 198/98 -
1. Nach § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Tarifvertrags Übergangsversorgung Flugbegleiter haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch während eines Erziehungsurlaubs die Versicherungsprämien für die von ihnen abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung zu tragen. Dies verstößt weder gegen § 15 Abs. 3 BErzGG noch gegen Art. 6 GG.
2. Die Arbeitgeberin hat nach § 5 Abs. 4 des Tarifvertrags Übergangsversorgung Flugbegleiter lediglich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Versicherer zu sorgen. Soweit die Arbeitgeberin die Versicherungsprämien vorfinanziert, steht ihr ein tarifvertraglicher Aufwendungsersatzanspruch zu.
Aktenzeichen: 3 AZR 251/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 15. Dezember 1998
- 3 AZR 251/97 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 3 Ca 6123/95 -
Urteil vom 26. Juni 1996
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 1250/96 -
Urteil vom 28. Februar 1997