JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erziehungsbeistand
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK |
| Stichwort: | Erziehungsbeistand |
| Leitsatz: | Bei einem in keiner Weise wirtschaftlich integrierten und gewichtig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländer (hier Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten wegen Vergewaltigung und mehrfacher räuberischer Erpressung) kann im Einzelfall, insbesondere bei einer negativen Prognose hinsichtlich seines künftigen Verhaltens nach der Haftentlassung nach psychologischer Begutachtung im Rahmen der Strafvollstreckung, eine Ausweisung auf der Grundlage der §§ 54, 56 AufenthG in Betracht kommen, selbst wenn dieser als Kind eingereist ist, den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser 5 gemeinsame Kinder hat. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 348/09 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, FGG |
| Stichwort: | Erziehungsbeistand |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: OLG-KOELN - Beschluss, 4 UF 20/09 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Stichwort: | Erziehungsbeistand |
| Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 9 WF 15/09 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, VwGO |
| Schlagworte: | Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, fachärztliche Stellungnahme, einstweilige Anordnung, Ermessen, Beurteilungsspielraum, geeignete Hilfemaßnahmen, Hilfeplan |
| Stichwort: | Erziehungsbeistand |
| Leitsatz: | 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist auch in den Fällen eines nicht "auf Null" reduzierten Ermessens oder Beurteilungsspielraums zulässig, wenn nur dadurch ein der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügender effektiver Rechtsschutz erreicht werden kann und es ferner überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine erneute - fachgerechte - Ausübung des Ermessens bzw. Ausnutzung des Beurteilungsspielraums zugunsten des Antragstellers ausgehen wird. 2. Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, ist ebenso wie die Entscheidung nach § 35 a Abs. 2 SGB VIII, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist. 3. Der nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII zur Feststellung der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme kann jedoch auch für die Beurteilung dieser Fragen eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen. 4. Das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII steht dem Erlass einer auf die Durchführung einer bestimmten geeigneten und notwendigen Hilfemaßnahme gerichteten und wegen der Eilbedürftigkeit der Hilfe erforderlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entgegen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 184/08 | |
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