JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erziehung
| Rechtsgebiete: | KitaG, SGB VIII |
| Schlagworte: | Allgemeine Vergütungsrichtlinien, angemessene Personalkosten, angemessene Vergütung, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertragsrichtlinien, Aufgaben der Jugendhilfe, Aufgaben der Kindertagesstätten, Aufgabenüberschreitung, AVR, Caritas-Verband, Eingliederungshilfe, Eingruppierung, Erzieher, Erziehung, Erziehungsschwierigkeiten, Gerichtskosten, Hilfe zur Erziehung, Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Kind, Kindergarten, Kindergartenrecht, Kinderhort, Kindertagesstätte, Kosten, Personal, Personalkosten, Personalkostenzuschuss, Richtlinien für Arbeitsverträge, seelische Behinderung, Sondereinrichtung, sozialer Brennpunkt, Spiel- und Lernstube, tarifliche Höhergruppierung, Vergütung, wesentliche Erziehungsschwierigkeiten, Zuschuss, Zuwendung |
| Stichwort: | Erziehung |
| Leitsatz: | 1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst). 2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10653/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Kostenerstattung, Schutz der Einrichtungsorte, sonstige Wohnform, Erziehung, Betreuung, Behandlung |
| Stichwort: | Erziehung |
| Leitsatz: | 1. Zur Frage, ob die Selbsthilfeeinrichtungen "Elrond" und "Bremer Hilfe zur Selbsthilfe" geschütze Einrichtungen i.S.v. § 89 e SGB VIII sind. 2. § 89 e SGB VIII bezweckt einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte, um zu verhindern, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional belastet werden. 3. Die Aufenthaltszwecke des § 89 e SGB VIII können in "sonstigen Wohnformen" i.S. d. § 89 e SGB VIII, namentlich in Selbsthilfeeinrichtungen, auch ohne angestelltes Fachpersonal erfüllt sein. Erforderlich ist jedoch, dass das Wohnprojekt von einem schlüssigen Konzept getragen wird, dass den in der Vorschrift genannten Aufenthaltszwecken dient, und dessen Umsetzung gewährleistet ist. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 225/04 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Gesetzessystematik, Gesetzeszweck, Großeltern, Enkel, Verwandtenpflege, Vollzeitpflege, Pflegegeld, Kosten der Erziehung, Pauschalbetrag, Pflegestellenort, Schutz der Pflegestellenorte, Tagesgruppe, Erstattung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, kostenerstattungspflichtig, leistungsfähig, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt, Spesen, Unterhalt, Unterhaltspflicht, unterhaltspflichtig, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Wechsel der Zuständigkeit, Aufenthalt, Pflege, Erziehung, Kosten |
| Stichwort: | Erziehung |
| Leitsatz: | Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11228/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB X |
| Schlagworte: | Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Jugendhilfeleistung, Fortsetzung einer -, Erziehung, Hilfe zur -, Jugendhilfe, Beginn der Leistung, Kostenerstattung in der Jugendhilfe, Jugendhilfe, Beginn der Leistung der -, Zuständigkeitsbestimmung in der Jugendhilfe |
| Stichwort: | Erziehung |
| Leitsatz: | 1. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. 2. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 9.03 | |
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