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Erziehung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10653/07.OVG vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:KitaG, SGB VIII
Schlagworte:Allgemeine Vergütungsrichtlinien, angemessene Personalkosten, angemessene Vergütung, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertragsrichtlinien, Aufgaben der Jugendhilfe, Aufgaben der Kindertagesstätten, Aufgabenüberschreitung, AVR, Caritas-Verband, Eingliederungshilfe, Eingruppierung, Erzieher, Erziehung, Erziehungsschwierigkeiten, Gerichtskosten, Hilfe zur Erziehung, Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Kind, Kindergarten, Kindergartenrecht, Kinderhort, Kindertagesstätte, Kosten, Personal, Personalkosten, Personalkostenzuschuss, Richtlinien für Arbeitsverträge, seelische Behinderung, Sondereinrichtung, sozialer Brennpunkt, Spiel- und Lernstube, tarifliche Höhergruppierung, Vergütung, wesentliche Erziehungsschwierigkeiten, Zuschuss, Zuwendung
Stichwort:Erziehung
Leitsatz:1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst).

2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10653/07.OVG



OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 225/04 vom 01.06.2005

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Kostenerstattung, Schutz der Einrichtungsorte, sonstige Wohnform, Erziehung, Betreuung, Behandlung
Stichwort:Erziehung
Leitsatz:1. Zur Frage, ob die Selbsthilfeeinrichtungen "Elrond" und "Bremer Hilfe zur Selbsthilfe" geschütze Einrichtungen i.S.v. § 89 e SGB VIII sind.

2. § 89 e SGB VIII bezweckt einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte, um zu verhindern, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional belastet werden.

3. Die Aufenthaltszwecke des § 89 e SGB VIII können in "sonstigen Wohnformen" i.S. d. § 89 e SGB VIII, namentlich in Selbsthilfeeinrichtungen, auch ohne angestelltes Fachpersonal erfüllt sein. Erforderlich ist jedoch, dass das Wohnprojekt von einem schlüssigen Konzept getragen wird, dass den in der Vorschrift genannten Aufenthaltszwecken dient, und dessen Umsetzung gewährleistet ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 225/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11228/04.OVG vom 17.12.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, gewöhnlicher Aufenthalt, Gesetzessystematik, Gesetzeszweck, Großeltern, Enkel, Verwandtenpflege, Vollzeitpflege, Pflegegeld, Kosten der Erziehung, Pauschalbetrag, Pflegestellenort, Schutz der Pflegestellenorte, Tagesgruppe, Erstattung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, kostenerstattungspflichtig, leistungsfähig, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt, Spesen, Unterhalt, Unterhaltspflicht, unterhaltspflichtig, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Wechsel der Zuständigkeit, Aufenthalt, Pflege, Erziehung, Kosten
Stichwort:Erziehung
Leitsatz:Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11228/04.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 9.03 vom 29.01.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Jugendhilfeleistung, Fortsetzung einer -, Erziehung, Hilfe zur -, Jugendhilfe, Beginn der Leistung, Kostenerstattung in der Jugendhilfe, Jugendhilfe, Beginn der Leistung der -, Zuständigkeitsbestimmung in der Jugendhilfe
Stichwort:Erziehung
Leitsatz:1. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind.

2. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 9.03


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