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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 A 54/08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:SGB VIII, BGB
Schlagworte:Verwandtenpflege, Großeltern, Herkunftsfamilie, erzieherisches Defizit, Hilfe zur Erziehung
Stichwort:erzieherisches Defizit
Leitsatz:Auch Großeltern, denen durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge i. S. v. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen wurden, können einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben, wenn sie den Bedarf des Kindes nicht (mehr) freiwillig unentgeltlich decken wollen und ihm mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 A 54/08




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