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OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 111/05 vom 16.11.2005

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Hilfe zur Erziehung, erzieherischer Bedarf, Vormund, Vollzeitpflege
Stichwort:erzieherischer Bedarf
Leitsatz:1. Nimmt ein Vormund sein Mündel in die eigene Familie auf, kann ihm Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen (wie BVerwG, U. v. 15.12.1995 - 5 C 2/94 - = BVerwGE 100, 178 ff.).

2. Ein erzieherischer Bedarf i.S.d. § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII kann sich allein daraus ergeben, dass die alleinerziehende Mutter eines Kindes verstorben ist und niemand vorhanden ist, der an ihrer Stelle die für die Erziehung des Kindes erforderlichen Leistungen erbringt. Es ist nicht erforderlich, dass darüber hinaus auch ein erzieherisches Defizit in der Pflegefamilie vorliegen muss.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 111/05




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