JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erzieherin an einer Allgemeinen Förderschule in Brandenburg
| Rechtsgebiete: | BAT, Anl. 1 a zum BAT-O |
| Schlagworte: | Erzieherin an einer Allgemeinen Förderschule in Brandenburg |
| Stichwort: | Erzieherin an einer Allgemeinen Förderschule in Brandenburg |
| Leitsatz: | Leitsatz: Die Allgemeine Förderschule im Land Brandenburg ist u.a. auch für Kinder und Jugendliche mit allgemeinen Entwicklungsrückständen eingerichtet (§ 16 Abs. 1 SopV), also nicht speziell für "Behinderte [Kinder oder Jugendliche] im Sinne des § 39 BSHG" oder für "Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungssschwierigkeiten" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 /Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b. Die Erfüllung der Anforderungen dieses Beispiels für "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten" einer Erzieherin im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 5 BAT-O bedarf daher der einzelfallbezogenen Begründung durch die Klägerin. Hinweise des Senats: Die Klägerin war in dem der Allgemeinen Förderschule angegliederten Wohnheim als Gruppenbetreuerin tätig. Zur Eingruppierung einer staatlich anerkannten Erzieherin im Freizeitbereich einer als Ganztagsgrundschule betriebenen Sonderschule für lernbehinderte Kinder in Niedersachsen, vgl. das Urteil des Senats vom 5. März 1997 - 4 AZR 482/95 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter. Aktenzeichen: 4 AZR 871/95 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 05. November 1997 - 4 AZR 871/95 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 07. November 1994 Potsdam - 1-0 (6) Ca 626/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. Juni 1995 Brandenburg - 6 Sa 119/95 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 871/95 | |
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