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Erwerbsverbot

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, IX ZR 98/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:HGB, InsO, BGB
Stichwort:Erwerbsverbot
Leitsatz:Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86).
Volltext: BGH - Urteil, IX ZR 98/08



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 CS 06.2958 vom 21.12.2006

Rechtsgebiete:VwGO, AufenthG
Schlagworte:Hinreichend konkreter Beschwerdeantrag, Anforderungen an die Beschwerdebegründung, Auflagen zur Duldung, Erwerbsverbot, Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Einrichtung, Beschränkung des räumlichen Aufenthalts, Auflösende Bedingung, Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung, Abwägung der Interessen im Einzelfall
Stichwort:Erwerbsverbot
Leitsatz:Zur Rechtmäßigkeit sofort vollziehbarer Nebenbestimmungen zu einer Duldung, wenn ein seit vielen Jahren in der Bundesrepublik lebender Ausländer nur zögerlich an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitwirkt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 24 CS 06.2958

BGH – Urteil, IX ZR 285/03 vom 09.11.2006

Rechtsgebiete:InsO
Stichwort:Erwerbsverbot
Leitsatz:Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen.
Volltext: BGH - Urteil, IX ZR 285/03

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 268/05 vom 16.02.2006

Rechtsgebiete:BeurkG
Schlagworte:Amtspflichten des Notars beim Vollzug eines Grundstückskaufvertrages
Stichwort:Erwerbsverbot
Leitsatz:1) Der einseitige Widerruf einer Vollzugsanweisung einer der Vertragsparteien darf von dem Notar grundsätzlich nicht beachtet werden.

2) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nicht bereits dann vor, wenn die Vertragsparteien über die Wirksamkeit des von dem Verkäufer nach Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB erklärten Rücktritts vom Vertrag streiten.

3) Im Falle der Unbeachtlichkeit des einseitigen Widerrufs hat der Notar den Vollzug des Vertrages weiter durchzuführen. Eine entsprechende Anwendung des § 54 c Abs. 3 BeurkG, die zu einem Stillstand der weiteren Vollziehung führen könnte, kommt im Bereich des Grunbuchvollzugs gem. § 53 BeurkG nicht in Betracht.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 268/05


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