JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Erwerbstätigkeit
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK |
| Schlagworte: | abgeleitetes Aufenthaltsrecht, abhängiges Aufenthaltsrecht, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Absicht des Gesetzgebers, Altfallregelung, Anspruch, atypisch, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Ausreise, Ausreisehindernis, Ausreisepflicht, Bleiberechtsbeschluss, Duldung, einfinden, eingliedern, Eingriff, Eltern, Elternteil, Entstehungsgeschichte, Ermessen, Ermessensentscheidung, Erwerbstätigkeit, geduldet, gesetzliche Altfallregelung, getäuscht, Herkunft, Identität, Integration, integriert, kausal, Kausalität, Kausalitätserfordernis, Kind, minderjährig, minderjähriges Kind, notwendig, notwendiger Eingriff, Privatleben, rechtliche Gründe, rechtstreu, rechtstreues Verhalten, Reintegration, Rückkehr, Sinn und Zweck, Sprache, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, täuschen, Täuschung, Unmöglichkeit der Ausreise, unzumutbar, Unzumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wiedereingliederung, Ziel des Gesetzes, zumutbar, Zumutbarkeit. |
| Stichwort: | Erwerbstätigkeit |
| Leitsatz: | Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10469/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | EKC, SächsVerf, SächsGemO |
| Schlagworte: | Kommunalaufsicht, Selbstverwaltung, Aufwand, Nachteilsausgleich, Ehrenamt, Typisierung, Pauschalisierung, Haushaltstätigkeit, Erwerbstätigkeit |
| Stichwort: | Erwerbstätigkeit |
| Leitsatz: | 1. Auch die Kommunalaufsicht hat zu beachten, dass das Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zu regeln, nicht beliebig gesetzlich ausgestaltet und geformt werden kann. 2. Die Gemeinde kann in Ausübung ihres im Rahmen von § 21 Abs. 2 SächsGemO bestehenden eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraumes die Staffelung einer Aufwandsentschädigung festsetzen, die an einem typisierten Aufwandsumfang orientiert. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 A 486/08 | |
| Rechtsgebiete: | FreizügG/EU |
| Schlagworte: | Absicht, Arbeitnehmer, Arbeitssuche, Aufenthalt, Ausländer, Ausländerrecht, Einreise, ernstzunehmend, erwerbstätig, nicht erwerbstätig, Erwerbstätige, Erwerbstätiger, selbständige Erwerbstätige, niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Erwerbstätigkeit, Existenzmittel, Feststellung, Freizügigkeit, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeitsberechtigung, gemeinschaftsrechtlich, Gewerbe, Gewinnerzielung, Gewinnerzielungsabsicht, ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht, niedergelassen, Niederlassungsfreiheit, Recht, Recht auf Einreise und Aufenthalt, Reinigungstätigkeit, selbständig, Sozialleistung, Unionsbürger, Verlust, Verlustfeststellung |
| Stichwort: | Erwerbstätigkeit |
| Leitsatz: | Zur Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11053/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ARB 1/80 |
| Schlagworte: | Ehegatte, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Besondere Härte, Diskriminierungsverbot, Erwerbstätigkeit |
| Stichwort: | Erwerbstätigkeit |
| Leitsatz: | 1. Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis schließt eine über die Geltungsdauer dieses Aufenthaltsrechts hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt aus. Deshalb liegt - unbeschadet eines Eingriffs in eine Rechtsstellung nach den Art. 6 und 7 ARB 1/80 - weder in der Ablehnung der Verlängerung noch in der sonstigen Beendigung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 unzulässige Diskriminierung. 2. Dies gilt auch, soweit dem Ausländer nach § 81 Abs. 4 AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - zeitlich begrenzt - die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2765/07 | |
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