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OLG-MUENCHEN – Beschluss, 7 W 814/01 vom 28.01.2002

Rechtsgebiete:AktG, HGB
Schlagworte:bekanntzumachender wesentlicher Inhalt eines Vertrages, Erwerb eigener Aktien
Stichwort:Erwerb eigener Aktien
Leitsatz:1. Zum wesentlichen Vertragsinhalt, der nach § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG in der Tagesordnung für die Hauptversammlung bekannt zumachen ist, gehören bei einem Kauf und teilweisen Rückverkauf die Angabe sowohl des Kauf- als auch des Rückverkaufspreises.

2. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist anfechtbar, wenn keinerlei Aussicht darauf besteht, die bei Ausübung der Ermächtigung vorgeschriebene Rücklage zu bilden.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 7 W 814/01




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