( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterEErtragswertverfahren 

Ertragswertverfahren

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.07 vom 25.06.2008

Rechtsgebiete:VwGO, GrStG, BewG
Schlagworte:Grundsteuererlass, Ertragsminderung, normaler Rohertrag, Jahresrohmiete, übliche Jahresrohmiete, geschätzte übliche Jahresrohmiete, übliche Miete, Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren, Vergleichsberechnung, Erlasszeitraum, Auslegung, teleologische Auslegung, struktureller Leerstand, Zumutbarkeit, Fortschreibung des Einheitswerts
Stichwort:Ertragswertverfahren
Leitsatz:1. Ein Grundsteuererlass kommt nach den in § 33 Abs. 1 GrStG bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht, in denen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend ist.

2. Kommt es für das Maß der Minderung des normalen Rohertrags auf die übliche Miete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG, § 79 Abs. 2 BewG) oder die übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG) an, so sind der erzielte Ertrag und der übliche Ertrag gegenüberzustellen. Dabei sind für die Bestimmung des "Üblichen" die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie Urteil vom 3. Mai 1991 BVerwG 8 C 13.89 Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24).

3. Der Steuerpflichtige hat die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, wenn er im Falle eines Leerstandes die Vermietung innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet. Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder sogar darunter muss er nicht abgeben.

4. Maßnahmen, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können, müssen dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 8.07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 405/04 vom 15.01.2007

Rechtsgebiete:GrStG, BewG
Schlagworte:Erlass, Grundsteuer, Mietausfall, Einheitswert, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren
Stichwort:Ertragswertverfahren
Leitsatz:Ein Erlass nach § 33 Abs. 1 GrStG scheidet - unabhängig von der Anwendung des Ertragswert- oder Sachwertverfahrens - generell dann aus, wenn die Ertragsminderung auf Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beruht oder auf anderen wertbeeinflussenden Umständen, die in die Hauptfeststellung des Einheitswerts eingehen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 405/04

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 W 5/05 vom 08.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO, UmwG, GG
Schlagworte:Verschmelzung unabhängiger PartnerSpruchverfahren, Angemessenes Umtauschverhältnis, Ertragswertverfahren, Unternehmenswert, Börsenkapitalisierung, Wirtschaftsrecht, Umwandlungsrecht, Zu den Anforderungen an ein angemessenes Umtauschverhältnis und an dessen gerichtliche Überprüfung bei der Verschmelzung unabhängiger Partner
Stichwort:Ertragswertverfahren
Leitsatz:1. a) Das im Verschmelzungsvertrag festzusetzende Umtauschverhältnis beruht auf der Relation der auf das anteilige einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte.

b) Die den Anteilseignern eines übertragenden Rechtsträgers nach dieser Relation zu gewährenden Anteile sind keine Abfindung oder Entschädigung für verlorene Mitgliedschaftsrechte, sondern die Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers als Ganzes auf den übernehmenden Rechtsträger, an dem sich die Mitgliedschaften der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers neben den Mitgliedschaften der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers fortsetzen.

c) Das Umtauschverhältnis ist deshalb maßgeblich für die künftige Beteiligungsquote aller Anteilseigner des verschmolzenen Gesellschaft.

d) Das Umtauschverhältnis ist angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht.

2. a) Bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Aktiengesellschaften bieten die echte Verhandlungssituation, in der sich die für den Vertragsschluss zuständigen Unternehmensvertreter befinden, und die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer großen Mehrheit, die nicht vom Eigeninteresse eines Mehrheitsaktionärs, sondern von gleichgerichteten Interessen von Klein- und Großaktionären bestimmt ist, eine erhöhte Gewähr für ein angemessenes Umtauschverhältnis.

b) Seine gerichtliche Prüfung im Spruchverfahren hat deshalb nicht eine komplette Neubewertung zum Gegenstand. Das Gericht hat vielmehr die rechtlichen Faktoren für die Bewertung zu bestimmen. Es hat festzustellen, ob die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung zutreffend sind. Planungen, Prognosen und die Auswahl geeigneter Bewertungsmethoden sind dagegen Entscheidungen der jeweiligen Unternehmensführungen im Rahmen des Vertragsabschlusses; bauen sie auf zutreffenden Informationen auf und sind sie nicht in sich widersprüchlich, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, an die Stelle dieser von den Hauptversammlungen gebilligten Entscheidungen eine andere, ebenso vertretbare Wertung zu setzen.

3. Wird ein börsennotiertes Unternehmen auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen verschmolzen, so liegt darin nur dann ein sog. "Kaltes Delisting", wenn die Aktien auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht an der Börse gehandelt werden ("Going-private-merger").
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 20 W 5/05


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/ertragswertverfahren

"Ertragswertverfahren - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN