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Erteilungsvoraussetzung

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 1336/08 vom 08.10.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, ZPO
Schlagworte:Entscheidungsreife, Erteilungsvoraussetzung, Prozesskostenhilfe, Soll-Vorschrift, Versagungsgrund
Stichwort:Erteilungsvoraussetzung
Leitsatz:1. Der allgemeine Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird nicht durch § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verdrängt.

2. Die Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags setzt auch voraus, dass dem Prozessgegner Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und das Gericht Gelegenheit hatte, die ihm nötig erscheinenden Erhebungen im Sinne des § 118 Abs. 2 ZPO anzustellen.

3. Macht ein Kläger ausdrücklich nur Ausführungen zur "(vorläufigen) Begründung" der Klage und verlangt er Einsicht in die Behördenakten, darf das Gericht die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst zurückstellen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 1336/08




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