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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10084/09.OVG vom 30.03.2009

Rechtsgebiete:HochSchG
Schlagworte:Studiengebühren, Erststudium, Zweitstudium, Fachhochschule für Finanzen, Verwaltungsfachhochschule, Studienkonto
Stichwort:Erststudium
Leitsatz:1. Der Erwerb eines Diplomabschlusses an der Fachhochschule für Finanzen in Edenkoben ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 HochSchG mit der Folge, dass ein sich daran anschließendes Hochschulstudium ein gebührenpflichtiges Zweitstudium ist.

2. Die fehlende Möglichkeit für Absolventen einer Verwaltungsfachhochschule, ein Studienkonto zu erhalten und ein darauf verbleibendes Guthaben für ein Zweit¤studium einzusetzen, ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gege¤nüber Absolventen anderer (Fach-)Hochschulen des Landes.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10084/09.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11200/07.OVG vom 30.04.2008

Rechtsgebiete:HochSchG, StudKVO, HRG
Schlagworte:Studiengebühren, Studienkonto, Studienkonten, Erststudium, Zweitstudium, Bachelor, Bachelorstudium, Master, Masterstudium, Diplom, konsekutive Studiengänge, konsekutiver Studiengang, Bonus, Guthaben, Bologna-Prozess
Stichwort:Erststudium
Leitsatz:Die Beschränkung der Gebührenfreiheit von Zweitstudien auf konsekutive Bachelor-und Masterstudiengänge (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG) ist verfassungsgemäß. Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es, allein Absolventen rheinland-pfälzischer Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, ein aus einem zügigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben für die Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums einzusetzen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11200/07.OVG

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 727/06 vom 06.12.2007

Rechtsgebiete:GG, HHG 2000, HImmaVO, HV, StuGuG
Schlagworte:Bachelor- und Masterstudiengänge, Erststudium, Konsekutivstudiengänge, Promotionsstudium, Restguthaben, Studiengebühren, Übergangsregelung, Unterrichtsgeldfreiheit, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang, Zweitstudiengebühr, Zweitstudium
Stichwort:Erststudium
Leitsatz:1. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV.

2. Die unechte Rückwirkung der Zweitstudiengebühr durch die Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium ist auch unter Berücksichtigung der Übergangs- und Härtefallregelungen und der Begünstigung von das Erststudium ergänzenden und vertiefenden Zweitstudiengängen nicht rechtsstaatswidrig.

3. Es entspricht dem Lenkungszweck des Studienguthabengesetzes, dass für ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes und noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Erststudium ein Restguthaben nicht erworben werden konnte.

4. Konsekutive Studiengänge und Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 4 und 6 HHG a. F. sind von ihrer objektiven Konzeption her auf Ergänzung und Vertiefung des ersten Studienganges bzw. des Erststudiums angelegt und in der sich daraus ergebenden Gesamtstudiendauer beschränkt.

5. Ein grundständiges, unabhängig vom Erststudium absolvierbares Zweitstudium ist trotz Anrechnung erbrachter Studienleistungen auch dann nicht als konsekutiver Zweitstudiengang oder als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang anzusehen, wenn es nach der subjektiven Studiengestaltung und für den Berufswunsch des Studierenden eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 727/06


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