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Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes auf Arbeitgeber mit Sitz in Polen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 405/00 vom 25.06.2002

Rechtsgebiete:AEntG, TVG, BRTV, VTV/1999, VTV/2000, EGBGB, SGB III, BUrlG, BDSG, EG, Richtlinie 96/71/EG, Assoziationsabkommen zw. d. Europäischen Gemeinschaften, GG
Schlagworte:Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes auf Arbeitgeber mit Sitz in Polen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden
Stichwort:Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes auf Arbeitgeber mit Sitz in Polen
Leitsatz:§ 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Polen haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 405/00




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