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OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 45/08 vom 19.02.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftbeschwerde, Aufhebung, Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO, Fernbleiben in der Hauptverhandlung, Ausbleiben im Fortsetzungstermin, Vorrangigkeit der Verwerfung der Berufung, erstmaliges Ausbleiben, Beginn der Berufungsverhandlung, Vorwerfbarkeit des Ausbleibens, Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens, Vorlage eines ärztlichen Attestes, Schnittwunde, Versorgung im Krankenhaus, Schmerzmittel, Verdacht der ungenügenden Entschuldigung genügt nicht
Stichwort:erstmaliges Ausbleiben
Leitsatz:Für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO genügen bloße Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigung nicht aus.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 45/08




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